Ein Bewerber für den Polizeivollzugsdienst, der möglicherweise Kontakte zu kriminellen Clanmitgliedern unterhält, darf bis zur Klärung der Vorwürfe nicht eingestellt werden. Das befand das VG Berlin in einer Eilentscheidung.
Die Nähe zu kriminalitätsbelasteten Milieus kann Zweifel an der persönlichen Eignung eines Bewerbers für den Polizeiberuf begründen. Eine abschließende Klärung, was an den Vorwürfen wirklich dran ist, müsse im Klageverfahren erfolgen, befand das Verwaltungsgericht (VG) Berlin am Montag im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes (Beschl. v. 21.03.2021, Az. 5 L 78/21).
Der Mann, der den Eilantrag gestellt hatte, wollte zum 1. März 2021 beim Land Berlin in den Vorbereitungsdienst des mittleren Polizeivollzugsdienst aufgenommen werden. Das lehnte die Berliner Polizeipräsidentin aber ab. Der Bewerber selbst sei zwar nicht vorbestraft. Die sogenannte Leumundsprüfung, also die Prüfung der persönlichen Eignung für den Polizeiberuf, habe aber ergeben, dass er räumlich, freundschaftlich und auch verwandtschaftlich "kriminalitätsbelasteten Milieus" sehr nahestehe. Aus diesem Grund bestehe das erhebliche Risiko eines Interessenkonflikts, der im unauflösbaren Widerspruch zum Polizeiberuf stehe, so die Polizeipräsidentin. Außerdem sei die Einflussnahme Dritter auf seine Dienstausübung zu befürchten.
Das wollte sich der abgelehnte Bewerber nicht gefallen lassen. Mit dem Eilantrag bezweckte er, zum 1. März 2021 oder zum 1. September 2021 bei der Polizei eingestellt zu werden.
Zweifel an charakterlicher Eignung des Bewerbers
Das VG Berlin lehnte den Eilantrag jedoch ab. Aufgrund des Verdachts der Nähe des Bewerbers zu kriminalitätsbelasteten Milieus bestünden Zweifel an seiner charakterlichen Eignung für den Polizeiberuf. Eine abschließende Entscheidung könne aber erst im Klageverfahren erfolgen, da der weitere Sachverhalt noch aufgeklärt werden müsse.
Das Landeskriminalamt (LKA) störten vor allem die engen Kontakte des Bewerbers mit einer Person, die bereits 29-mal polizeilich in Erscheinung getreten sei. In 24 Fällen war die Person Gewaltdelikten wie einfacher oder gefährlicher Körperverletzung verdächtig. Hinzu kämen Betrugsdelikte, Diebstähle und Bedrohung. Unter den Mittätern hätten sich Personen befunden, die Straftaten aus dem Bereich der Clankriminalität begingen.
Der Antragsteller selbst sei zwar nicht vorbestraft und habe die Verbindungen bestritten, so das Gericht. Bei dieser Sachlage seien aber weitere Aufklärungen zu seiner Beziehung zu kriminellen Clanmitgliedern erforderlich, um die persönliche Eignung des Bewerbers zu beurteilen. Er dürfe er jedenfalls nicht eingestellt werden, solange diese Vorwürfe nicht geklärt sind.
Gegen den Beschluss kann der Antragsteller noch Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg einlegen.
dpa/fkr/LTO-Redaktion
VG Berlin verneint vorläufig die Einstellung: . In: Legal Tribune Online, 29.03.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/44612 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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