Nach Auffassung der Medienanstalt Berlin-Brandenburg betreibt die Bild-Zeitung mit ihren Livestream-Formaten Rundfunk ohne Zulassung. Das VG Berlin gab einem Eilantrag der Bild nun aber statt – die Sache müsse im Hauptverfahren geklärt werden.
Die Bild-Zeitung darf vorerst weiter Livestreams im Internet verbreiten. Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin gab dem Eilantrag der Zeitung gegen einen Bescheid der Medienanstalt Berlin-Brandenburg statt (Beschl. v. 18.10.2018, Az. 27 L 364.18).
Seit April 2018 verbreitet die Bild im Internet verschiedene Video-Formate, die live gestreamt werden können. Nach Auffassung der Medienanstalt veranstaltet Bild damit Rundfunk ohne Zulassung. Sie untersagte der Bild die Veranstaltung und Verbreitung der Streams, sofern kein Antrag auf Zulassung gestellt werde.
Dem Eilantrag des Boulevardblatts dagegen gab das VG nun aber statt. Der Bescheid der Medienanstalt sei nicht offensichtlich rechtmäßig. Es sei fraglich, ob das Vorgehen der Bild als Rundfunk im Sinne der von der Medienanstalt zugrunde gelegten Definition anzusehen sei. So fordere der Rundfunkstaatsvertrag eine Verbreitung "entlang eines Sendeplans"; was das genau heißen soll, sei aber umstritten und in der Rechtsprechung nicht geklärt. Diese und weitere rundfunkrechtliche Fragen erfordern laut VG eine eingehende rechtliche Würdigung, die dem Hauptsacheverfahren vorbehalten sei.
acr/LTO-Redaktion
VG Berlin gibt Eilantrag statt: . In: Legal Tribune Online, 23.10.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/31655 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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