Studierende können einen Anspruch auf Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus haben, wenn sie aus von ihnen nicht zu vertretenden hochschulorganisatorischen Gründen und trotz besonderer Anstrengungen ihr Studium nicht rechtzeitig abschließen konnten. Dies ergibt sich aus einem Urteil des VG Arnsberg, das am Donnerstag bekannt wurde.
Geklagt hatte eine Lehramtsstudentin der Universität Siegen gegen das Studentenwerk. Dieses hatte die weitere Gewährung von Ausbildungsförderung nach Ablauf der Regelstudienzeit von sieben Semestern abgelehnt, obwohl die Studentin vorgetragen hatte, sie habe einzelne Lehrveranstaltungen wegen Kapazitätsengpässen an der Universität nicht in dem an sich vorgesehenen Semester belegen können.
In dem Urteil vom 29. Februar 2012 (Az. 10 K 2053/11) betonten die Richter, dass nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz Leistungen für eine angemessene Zeit über die Förderungshöchstdauer hinaus in Betracht kommen, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen. Dies sei zum Beispiel dann der Fall, wenn es den Studierenden trotz rationeller Planung und besonderer Anstrengungen aus hochschulorganisatorischen Gründen nicht möglich sei, ihr Studium rechtzeitig abzuschließen.
Dann seien die Studierenden – entgegen der Auffassung des Studentenwerks – nicht auf die Regelung zu verweisen, nach der ausschließlich Darlehensleistungen für höchstens zwölf Monate nach Ablauf der Förderungshöchstdauer vorgesehen seien, sofern in dieser Zeit das Examen abgeschlossen werde.
Die Lehramtsstudentin hatte sie mit ihrer Klage vor dem Verwaltungsgericht (VG) dennoch keinen Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts hätte die Studentin mit zumutbaren Anstrengungen alle notwendigen Studienleistungen rechtzeitig erbringen und ihr Studium innerhalb der Regelstudienzeit abschließen können. Auch bei hochschulbedingten Erschwernissen des Studiums seien besondere Anstrengungen zu erwarten, um das Studium innerhalb der Förderungshöchstdauer zu beenden.
plö/LTO-Redaktion
VG Arnsberg zum BAföG: . In: Legal Tribune Online, 15.03.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5790 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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