Der Eigentümer eines Nachbargrundstücks wandte sich mit der Klage gegen die von der Stadt Iserlohn erteilte Baugenehmigung für die Moschee im Gewerbegebiet "Barendorfer Bruch". Wie am Dienstag bekannt wurde, haben die Verwaltungsrichter die Klage abgewiesen.
Die Genehmigung verstoße nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts, so die Richter (Urt. v. 17.06.2011, Az. 12 K 1076/10).
In dem Gewerbegebiet "Barendorfer Bruch" ist eine Moschee mit zwei jeweils 57 Quadratmeter großen Gebetshallen und einem Minarett geplant. Sie soll den etwa 70 in Iserlohn ansässigen Mitgliedern der Ahmadiyya Muslim Glaubensgemeinschaft dienen.
Der Kläger, der auf dem Nachbargrundstück bis 2010 ein Unternehmen betrieb, hatte mit seiner Klage geltend gemacht, bei Errichtung der Moschee müsse er wegen der von seinem Betrieb ausgehenden Störungen befürchten, dass es zu Einschränkungen in der Ausübung seines Gewerbes kommt. Bei einer Genehmigung des Vorhabens sei, auch wegen eines in dem Gebiet bereits vorhandenen evangelischen Gemeindezentrums, damit zu rechnen, dass die im Gewerbegebiet nur ausnahmsweise zulässigen Nutzungen überhand nehmen.
Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt
Diesen Argumenten ist das Verwaltungsgericht (VG) nicht gefolgt. Die Genehmigung sei nicht an den Bestimmungen des 1983 beschlossenen Bebauungsplanes zu messen, weil dieser Plan unwirksam sei. Die in ihm getroffenen Regelung, dass die Gewerbebetriebe im Plangebiet Vorkehrungen treffen müssen, damit bestimmte Lärmgrenzwerte in den angrenzenden Wohngebieten nicht überschritten werden, sei mit den baurechtlichen Vorschriften nicht vereinbar.
Ein derartiger von einer Vielzahl unterschiedlicher Betriebe und Anlagen im Plangebiet insgesamt einzuhaltender "Zaunwert" könne nicht umgesetzt werden. Denn er treffe keine Aussage dazu, welche Emmissionen von einem bestimmten Grundstück im Plangebiet ausgehen dürfen.
Gegen die unter diesen Umständen maßgeblichen Bestimmungen des Baurechts verstoße der geplante Bau nicht. Er verletze insbesondere nicht das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Es sei nicht ersichtlich, dass das Unternehmen des Klägers mit unzumutbaren Belästigungen für die geplante Moschee verbunden sei und er daher Beschränkungen seines Betriebes befürchten müsse.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
tko/LTO-Redaktion
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VG Arnsberg: . In: Legal Tribune Online, 12.07.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3730 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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