Transvestiten mögen sich zwar zugleich männlich und weiblich fühlen - von Gesetzes wegen sind sie dennoch das eine oder das andere. Deshalb ist es auch unzulässig, einen Vornamen zu tragen, der dem offiziellen Geschlecht des Trägers zuwiderläuft, so das VG Ansbach.
Ein Transvestit darf neben seinem männlichen Vornamen nicht auch offiziell einen weiblichen tragen. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Ansbach in einem am Montag bekanntgegebenen Urteil entschieden (v. 30.01.2015, Az. AN 14 K 14.00440).
Die Richter wiesen damit die Klage eines Mannes aus Nürnberg ab. Er hatte 2013 beim Standesamt beantragt, dass sein Vorname von einem weiblichen Vornamen ergänzt werden solle, da er sich gleichermaßen männlich wie weiblich fühle. Als Transvestit lebe er phasenweise als Mann und als Frau, erklärte er. Eine Geschlechtsumwandlung sei jedoch nicht beabsichtigt.
Das Standesamt verweigerte dem Mann sein Anliegen und so klagte er - vergeblich. Die deutsche Rechtsordnung gehe davon aus, dass jeder Mensch entweder männlich oder weiblich sei, urteilte das Gericht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zum Namensgebungsrecht dürfe zudem kein Vorname vergeben werden, der dem Geschlecht des Namensträgers eindeutig widerspreche. Solange der Gesetzgeber nicht ausdrücklich die gleichzeitige Nutzung eines weiblichen und männlichen Vornamens erlaube, sei die beantragte Namensänderung nicht möglich.
dpa/acr/Redaktion
VG Ansbach zu geschlechtsspezifischen Namen: . In: Legal Tribune Online, 04.03.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/14831 (abgerufen am: 17.11.2024 )
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