VG Aachen: Verwaltungsgebühren auch bei abgebrochenen Abschleppmaßnahmen fällig

05.05.2011

Auch wenn ein Autofahrer das Fahrzeug noch vor dem Abschleppen wegfährt, muss er neben einem Verwarnungsgeld und den Kosten für den Abschleppunternehmer Verwaltungsgebühren entrichten. Dies geht aus einem am Mittwoch bekannt gewordenen Urteil des VG Aachen hervor.

Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Aachen hat entschieden, dass die Stadt für so genannte Leerfahrten, bei denen der Abschleppvorgang abgebrochen wird, dieselbe Regelgebühr wie für normale Abschleppmaßnahmen erheben darf. Der entstehende durchschnittliche Verwaltungsaufwand unterscheide sich im Ergebnis bei beiden Maßnahmen nicht (Urt. v. 15.04.2011, Az. 7 K 2213/09).

Geklagt hatte ein Rechtsanwalt, der in der Nähe des Justizzentrums Aachen sein Fahrzeug auf einem Sonderfahrstreifen für Omnibusse und Taxen verbotswidrig abgestellt hatte, um einen Gerichtstermin wahrzunehmen. Während des Abschleppvorgangs erschien der Anwalt und beglich die angefallenen Abschleppkosten sowie das Verwarnungsgeld. Mit seiner Klage wandte er sich gegen die zusätzliche Erhebung von Verwaltungsgebühren in Höhe von 50 Euro.

Das Abschleppen das Fahrzeug war von einem Mitarbeiter der Stadt Aachen veranlasst worden, der als Beifahrer im Wagen eines Aachener Abschleppunternehmens mitfuhr, was in Aachen durchaus üblich ist. Der Einwand des Rechtsanwalts, dass aufgrund dieses Umstandes der Stadt Aachen ein besonderer Verwaltungsaufwand gar nicht habe entstehen können, steht nach Ansicht der Verwaltungsrichter einer Gebührenerhebung nicht entgegen: Der städtische Vollzugsbedienstete müsse in jedem Einzelfall aussteigen und kontrollieren, ob die Voraussetzungen für eine Abschleppmaßnahme vorliegen. Für den so entstehenden Aufwand dürfe eine geringe Gebühr erhoben werden.

Gegen das Urteil kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu entscheiden hätte.

eso/LTO-Redaktion

 

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Zitiervorschlag

VG Aachen: . In: Legal Tribune Online, 05.05.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3201 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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