Das VG Aachen hat in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren entschieden, dass sich eine 13-jährige moslemische Schülerin nicht unter Berufung auf ihre religiöse Überzeugung vom Schwimmunterricht befreien lassen kann.
Die Eltern der Schülerin waren der Ansicht, dass es ihrer Tochter aus religiösen Gründen nicht zuzumuten war, am Schwimmunterricht teilzunehmen, weil dieser zeitgleich mit anderen gemischten Klassen in einem öffentlichen Schwimmbad stattfand. Schwimmen und Baden mit dem anderen Geschlecht sei eine Verletzung ihrer hanefitisch-sunnitischen Glaubensvorschriften.
Die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) hat mit Beschluss vom 12. Januar 2011 (Az. 9 L 518/10) darauf verwiesen, dass das Schulgesetz zwar die Möglichkeit vorsieht, Schüler bei Vorliegen eines wichtigen Grundes von einzelnen Unterrichtsveranstaltungen zu befreien, wenn nur so eine unzumutbare Grundrechtsverletzung vermieden wird. Eine derartige Unzumutbarkeit konnten die Richter allerdings nicht feststellen.
Der Schülerin stehe die Möglichkeit offen, sich durch Tragen eines so genannten Burkinis - eine den gesamten Körper bedeckende Badebekleidung für moslemische Mädchen und Frauen - vor den Blicken anderer im Schwimmbad zu schützen. Dass die Teilnahme am Schwimmunterricht auch bei Nutzung eines solchen Kleidungsstücks gegen verbindliche religiöse Gebote ihrer Religionsgemeinschaft verstößt, sei nicht konkret dargelegt worden.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Münster eingelegt werden.
plö/LTO-Redaktion
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VG Aachen: . In: Legal Tribune Online, 21.01.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2385 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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