Das VG Aachen hat in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren entschieden, dass Straßenbenutzer keinen einklagbaren Anspruch darauf haben, dass die Gemeinde ihrer Pflicht zur Straßenreinigung einschließlich Winterwartung ordnungsgemäß nachkommt.
Die Antragsteller begehrten von der Stadt Schleiden, die vor ihrem Grundstück verlaufende Straße mit Salz oder einem Lavagemisch zu streuen. Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) verwies in ihrem Beschluss vom 5. Januar 2011 (Az. 6 L 539/10) darauf, dass das Straßen- und Wegegesetz des Landes zwar den Gemeinden eine Reinigungspflicht für bestimmte Straßen auferlegt und sie zudem dazu anhält, bei Schnee und Eisglätte zu räumen und zu streuen.
Dieser objektiven Pflicht stehe jedoch kein einklagbarer Anspruch des Straßenbenutzers bzw. Anliegers auf ordnungsgemäße Erfüllung gegenüber. Erst wenn bei Nichterfüllung der Pflicht der Einzelne zu Schaden komme, könne der Betroffene einen Schadensersatzanspruch gegen die Gemeinde geltend machen.
Eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben von Straßenbenutzern, die die Gemeinde ausnahmsweise zu einem unverzüglichen Einschreiten verpflichtet hätte, vermochte die Kammer im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Münster eingelegt werden.
VG Aachen: . In: Legal Tribune Online, 09.01.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2299 (abgerufen am: 24.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag