Ein Unternehmen wollte die als Leuchtmittel verbannten Glühbirnen unter der Bezeichnung "Heatballs" als Heizkörper importieren - immerhin verwandeln diese fast ihre gesamte Energie in Wärme. Das VG Aachen bestätigte allerdings am Dienstag das behördliche Verkaufsverbot, denn der Verbraucher sehe in "Heatballs" nur eins: verbotene Glühlampen.
Ob ein Produkt eine Haushaltslampe im Sinne der EG-Verordnung ist, entscheide sich nach der objektiven Zweckbestimmung aus Verbrauchersicht. Verbraucher würden "Heatballs" als Glühlampen ansehen, die der Beleuchtung dienten - und nicht als Kleinheizgerät, entschied das Verwaltungsgericht Aachen (VG) in einem gerichtlichen Eilverfahren (Beschl. v. 26.07.2011, Az. 3 L 43/11).
Damit bestätigte die Kammer eine Ordnungsverfügung der Bezirksregierung Köln, die den Verkauf von so genannten Heatballs untersagt hatte. Hintergrund ist eine EG-Verordnung vom März 2009, die bis Ende 2012 stufenweise das Aus für herkömmliche Glühlampen bedeutet.
Die Antragstellerin, eine GmbH, wollte sich gegen die Abschaffung der Glühbirne nach eigenen Angaben satirisch zur Wehr setzen. Sie ließ in China "Heizelemente" produzieren und nach Deutschland einführen, ohne dass der Zoll zunächst protestierte.
Eine zweite Tranche von 40.000 "Heatballs" wurde jedoch vom Zoll gestoppt, weil es sich um herkömmliche Glühlampen handele. Allein die Tatsache, dass Glühlampen 95 Prozent ihrer Energie als Wärme abgeben, mache sie noch nicht zu Kleinheizgeräten.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig, Beschwerde kann vor dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen eingelegt werden.
ssc/LTO-Redaktion
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VG Aachen: . In: Legal Tribune Online, 26.07.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3863 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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