Ein Mann hatte gestanden, mit Bomben und Amokläufen an zwei Schulen und bei einem Sommerfest gedroht zu haben. Sein Geständnis hat er widerrufen, für die Kosten der Polizeieinsätze muss er trotzdem aufkommen, entschied das VG Aachen.
Wer eine Gefahrenlage vortäuscht, muss für die Kosten des Polizeieinsatzes aufkommen. Ein 24-Jähriger muss daher für die Androhung von Amokläufen 40.000 Euro zahlen, entschied das Verwaltungsgericht Aachen (VG) am Montag (Urt. v. 20.1.2020, Az. 6 K 292/18).
Im Mai 2013 hatte er per Mail bei der Polizei einen Amoklauf an der Realschule Heinsberg angedroht. Wenige Tage später soll er bei der Realschule selbst ein Massaker an Schülern und Lehrern angekündigt haben. Schließlich sollte noch bei einem Sommerfest an einem See in Heinsberg eine Splitterbombe explodieren. Und in zwei weiteren Mails soll der Mann mit einem Amoklauf an der Städtischen Hauptschule in Hückelhoven gedroht haben.
Der Kreis Heinsberg hatte dem heutigen Chemiestudenten die größeren Polizeieinsätze von Mai und Juni 2013 in Rechnung gestellt. Dagegen hatte er geklagt. Er habe diese Droh-Mails nicht geschrieben, begründete der junge Mann seinen Schritt.
VG: Nur eine Schutzbehauptung
In einem Strafverfahren war der mittlerweile 24-Jährige allerdings bereits zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren auf Bewährung verurteilt worden. Damals hatte er gestanden, dass die Drohungen von ihm gekommen seien.
Sein Anwalt erklärt nun im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vor dem VG Aachen, das Geständnis sei falsch gewesen, er habe es nur wegen der massiven psychischen Belastung in Untersuchungshaft ablegt.
Das VG Aachen folgte dieser Argumentation aber nicht. Sechs Jahre nach der rechtskräftigen Verurteilung sei das eine Schutzbehauptung, stellten die Richter fest. Sie zeigten sich überzeugt, dass das damalige Geständnis richtig war. Das Geständnis habe er wohl abgelegt, weil er aufgrund des Ermittlungsstands davon ausgehen musste, dass man ihm die Taten sowieso nachweisen würde. Außerdem habe er auf eine strafmildernde Wirkung gehofft.
Außerdem habe es ein Motiv für die Drohungen gegeben: Im jugendlichen Alter sei er an seiner Schule eines möglichen Amoklaufs bezichtigt worden. Nach einer Hausdurchsuchung bei ihm habe er vergeblich auf eine Entschuldigung der Polizei gewartet. In der Folge hatte ihn ein örtlicher Schießverein nicht aufgenommen. Bei der Amokdrohung gegen die Realschule habe er Bezug auf diesen Schießverein genommen.
Wenn es zu einem Tätigwerden der Polizei aufgrund einer vorgetäuschten Gefahrenlage komme, sehe das Gebührengesetz NRW dafür eine Gebühr zwischen 50 und 100.000 Euro vor. Diese Voraussetzungen lägen hier vor, entschied das Gericht.
dpa/ast/LTO-Redaktion
VG Aachen zu Amokdrohungen: . In: Legal Tribune Online, 20.01.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/39769 (abgerufen am: 19.11.2024 )
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