Bei Einschreibung getäuscht: Exma­tri­ku­la­tion auch nach 6 Semes­tern ver­hält­nis­mäßig

14.12.2015

Er hat nun mindestens fünf Jahre umsonst studiert: An der ersten Uni fiel der Ex-Student endgültig durch eine Klausur, die zweite täuschte er über diesen Aspekt. Die durfte ihn nun auch nach sechs Semestern erneut exmatrikulieren.

Wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die zur Versagung der Einschreibung hätten führen müssen, darf ein Student auch noch nach sechs absolvierten Semestern exmatrikuliert werden. Denn wer bei der Einschreibung getäuscht hat, kann sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, entschied das Verwaltungsgericht (VG) Aachen in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil (v. 03.12.2015, Az. 6 K 1095/15).

Der inzwischen exmatrikulierte Student schrieb sich zum Sommersemester 2012 für einen Studiengang an der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule (RWTH) Aachen ein. Die Frage im Anmeldebogen, ob er eine Prüfung an einer deutschen Universität endgültig nicht bestanden habe, hatte er mit "nein" beantwortet.

In der Folgezeit wechselte er auf einen Studienplatz in Humanmedizin. Im Oktober 2014 erhielt die RWTH Kenntnis davon, dass ihr Student an der Universität Heidelberg bereits vom Wintersemester 2009/10 bis zum Wintersemester 2011/12 Medizin studiert, eine Klausur endgültig nicht bestanden hatte und daraufhin exmatrikuliert worden war. Sodann exmatrikulierte ihn auch die Aachener Uni.

Kein Vertrauensschutz bei Falschangaben

Nach dem Hochschulgesetz sei die Exmatrikulation zulässig, wenn nachträglich Tatsachen bekannt würden, die zur Versagung der Einschreibung hätten führen müssen, so die Richter. Die Einschreibung sei u.a. dann zu versagen, wenn der Studienbewerber in dem gewählten Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden habe. Das sei hier der Fall. Bei Kenntnis der Sachlage hätte die RWTH die erneute Einschreibung in den Studiengang Humanmedizin versagen müssen.

Die Entscheidung sei nicht unverhältnismäßig, auch nicht nach sechs Semestern. Die RWTH habe erst im Oktober 2014 Kenntnis von dem endgültigen Nichtbestehen in Heidelberg erlangt. Ob der Kläger bei der Einschreibung in Aachen in Täuschungsabsicht gehandelt habe, sei nicht entscheidend. Jedenfalls könne er sich aufgrund der Falschangaben nicht auf Vertrauensschutz berufen. Zudem stehe sein Studienabschluss nicht unmittelbar bevor. Nach eigener Einschätzung hätte er weitere 5 Semester bis zum Abschluss des Studiums benötigt.

Gegen das Urteil kann der Kläger die Zulassung der Berufung beantragen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

ahe/LTO-Redaktion mit Material von dpa

Zitiervorschlag

Bei Einschreibung getäuscht: . In: Legal Tribune Online, 14.12.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/17850 (abgerufen am: 23.11.2024 )

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