Die Debatte um Tätowierungen bei Polizeianwärtern beschäftigt weiter die Gerichte. Das VG Düsseldorf gab nun einem Bewerber Recht, der vom Land Nordrhein-Westfalen aufgrund seines Unterarm-Tattoos abgelehnt worden war.
Ein Polizeianwärter durfte nicht wegen der Größe seines Tattoos abgelehnt werden. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf entschieden (Urt. v. 08.05.2018, Az. 2 K 15637/17). Der Mann hatte sich im Jahr 2017 für die Einstellung in den Polizeidienst in NRW beworben. Das zuständige Landesamt hatte ihn unter Berufung auf einen Erlass des Innenministeriums vom Auswahlverfahren ausgeschlossen, weil er auf der Innenseite seines linken Unterarms einen Löwenkopf tätowiert hat (20 x 14 cm).
Nachdem das VG das Land mit Beschluss vom 24. August 2017 (Az. 2 L 3279/17) bereits im Eilverfahren dazu verpflichtet hatte, ihn zum weiteren Auswahlverfahren zuzulassen, wurde er schließlich auch als Kommissaranwärter eingestellt. Das Land NRW behielt sich eine spätere Entlassung allerdings ausdrücklich vor.
Mit seinem Urteil entschied das VG Düsseldorf nun, dass sich der Rechtsstreit mit der Aufnahme des Mannes in das Beamtenverhältnis auf Widerruf und der Aushändigung der Ernennungsurkunde zwar erledigt habe. Hätte das Land den Kläger jedoch nicht eingestellt, wäre die Klage zulässig und begründet gewesen.
Gericht erkennt Tätowierungen als gesellschaftliche Realität an
Das Landesamt der Polizei hatte argumentiert, die im Sommer sichtbare Tätowierung beeinträchtige die Autorität von Polizisten. Außerdem könnten sie die gebotene Neutralität der Polizei beeinträchtigen.
Daran hatte das Gericht erhebliche Zweifel. Die Zunahme von Tätowierungen gerade an den Armen deute auf einen gesellschaftlichen Wandel hin. Die Ausschluss-Praxis per Erlass sei rechtswidrig, denn dafür fehle es an der erforderlichen Ermächtigungsgrundlage, so die Richter in Düsseldorf. Damit schloss sich die Kammer der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) an, wonach das Verbot bestimmter Tätowierungen einer gesetzlichen Grundlage bedarf.
Schon bislang waren bei der Polizei in NRW Tattoos an verdeckten Stellen erlaubt. An sichtbaren Stellen durften sie nicht größer sein als ein Handteller und mussten neutral sein. "Polizisten sind Vertrauenspersonen, an die sich die Bürger jederzeit ohne Angst wenden können, sagte der Landeschef der Gewerkschaft der Polizei, Michael Mertens. "Das schließt furchteinflößende, gewaltverherrlichende, frauenfeindliche oder gar rassistische Tattoos aus. Aber alles andere darf der Staat seinen Beamten nicht verbieten."
Die Gewerkschaft erwarte nun, dass das Innenministerium den bereits seit Jahren schwelenden Streit um die Tätowierung von Polizisten endlich beende. "Ob ein Polizist für den Dienst geeignet ist, muss sich an seiner fachlichen Qualifikation entscheiden und nicht am persönlichen Geschmack von Entscheidungsträgern im Innenministerium", so Mertens.
tik/LTO-Redaktion/dpa
VG Düsseldorf gibt Polizei-Anwärter Recht: . In: Legal Tribune Online, 08.05.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/28519 (abgerufen am: 04.11.2024 )
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