Wie aus einer Entscheidung aus Saarbrücken hervorgeht, verletzt das Trennungsgebot, das die Vermittlung von Sportwetten in Spielhallen unterbindet, nicht die Gewerbefreiheit. Das gelte auch für Live-Wetten, so der VerfGH in seinem Beschluss.
Das Landesverwaltungsamt durfte der Betreiberin mehrerer Wettbüros in Saarbrücken mit sofortiger Wirkung verbieten, Sportwetten in ihren Lokalen zu vermitteln. Der Verfassungsgerichtshof (VerfGH) des Saarlands hält die einschlägigen Regelungen des Staatsvertrages zum Glückspielwesen, welche in saarländisches Landesrecht übernommen wurden, für verfassungsgemäß (Beschl. v. 08.10.2013, Az. Lv 1/13).
Damit verwarfen die Richter die Verfassungsbeschwerde der Betreiberin gegen eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) des Saarlands. Dieses hatte den Sofortvollzug des Landesverwaltungsamts abgesegnet.
Das sogenannte Trennungsgebot unterbindet die Vermittlung von Sportwetten in Spielhallen. Damit werde aber nicht das Betreiben einer Spielhalle untersagt, weshalb die Gewerbefreiheit nicht verletzt sei, so die Verfassungsrichter. Eine Trennung sei besonders für Live-Wetten wichtig. Von ihnen gehe erhöhtes Suchtpotential aus und die Gefahr einer Spielmanipulation sei hoch. Daher sei auch der sofortige Vollzug, den das Landesverwaltungsamt angeordnet hatte, gerechtfertigt. Die wirtschaftlichen Interessen der Betreiberin müssten dem Schutz der Allgemeinheit weichen.
una/LTO-Redaktion
VerfGH Saarland zum Glücksspiel: . In: Legal Tribune Online, 16.10.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9814 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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