Auch wenn es die Pandemie allen Beteiligten erschwert, soll in NRW an dem ursprünglichen Termin für die Kommunalwahlen im September festgehalten werden. Der VerfGH des Landes sieht dadurch auch nicht die Chancengleichheit gefährdet.
Die Kommunalwahlen in Nordrhein-Westfalen können wie geplant am 13. September stattfinden. Der Verfassungsgerichtshof (VerfGH) des Landes in Münster hat die Verfassungsbeschwerden einer lokalen Wählervereinigung zurückgewiesen und einen Eilantrag der Familien-Partei abgelehnt (Beschl. 30.06.2020 Az. VerfGH 63/20.VB-2 und VerfGH 76/20). Die Vereinigung und die Partei wollten unter Hinweis auf die Chancengleichheit und die Corona-Pandemie einen späteren Wahltermin erreichen.
Sie trugen dabei im Wesentlichen vor, dass verschiedene Corona-bedingte Verbote und Kontaktsperren es unmöglich gemacht hätten, bestimmte Fristen einzuhalten. Der Wahlkampf insbesondere für kleine Parteien sei dadurch stark erschwert worden.
Nach Ansicht der NRW-Verfassungsrichter hat der Gesetzgeber aber auf die durch die Coronakrise bedingten Probleme genügend Rücksicht genommen. So sei die Frist für das Sammeln von Unterschriften verlängert worden und auch die Zahl der nötigen Unterstützer sei gesenkt worden. Weiterhin rechtfertige das sich aus dem Demokratieprinzip ergebende Gebot der Periodizität, an der Durchführung der Wahlen am Ende der laufenden Periode festzuhalten, so die Richter.
Die aktuell laufende Kommunalwahlperiode endet am 31. Oktober 2020. Gemäß dem Kommunalwahlgesetz NRW müssen die Wahlen im vorletzten oder letzten Monat der laufenden Wahlperiode stattfinden. Aus diesem Grund sei es dem Ministerium des Inneren nicht möglich, die Wahlen über den 31. Oktober hinaus zu verschieben, so der VerfGH.
Auch eine Verschiebung auf die Zeit nach dem 27. September sei problematisch. Hauptwahltermin oder Stichwahlen würden dann in die Herbstferien fallen. "Ferienbedingte Abwesenheiten wirkten sich nachteilig sowohl auf die Wahlorganisation als auch auf die Wahlteilnahme aus", befand der Gerichtshof.
vbr/dpa/LTO-Redaktion
VerfGH NRW: . In: Legal Tribune Online, 06.07.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/42114 (abgerufen am: 22.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag