Abgeordnete der Opposition sind mit ihrem Auskunftsbegehren vor dem VerfGH NRW gescheitert. Die nordrhein-westfälische Landesregierung habe die Fragen zum "Effizienzteam" ausreichend beantwortet, entschied das Gericht am Dienstag.
Das Effizienzteam hatte 2011 bis 2014 die Aufgabe, Vorschläge zu Einsparungsmöglichkeiten im Landeshaushalt und zur Verbesserung der Einnahmen des Landes zu erarbeiten. In dem Arbeitskreis saßen neben Experten und Beamten nur Abgeordnete der Koalitionsfraktionen von SPD und Grünen.
Abgeordnete der Opposition hatten die Landesregierung in Ausschusssitzungen sowie mehreren schriftlichen Anfragen zum Effizienzteam befragt. Im Mittelpunkt des Interesses standen dabei Einsparungsvorschläge des Effizienzteams, die nicht in die Haushaltsgesetze für 2013 und 2014 eingegangen waren. Die Landesregierung hatte jedoch nur einige der Fragen beantwortet und weitergehende Auskünfte unter Hinweis auf den "Schutz ihrer internen Willensbildung" verweigert. Zu Recht, urteilte nun der Verfassungsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen (VerfGH NRW).
Die vollständige Preisgabe dieser Informationen würde dem Sinn und Zweck des verfassungsrechtlich gewährleisteten "Kernbereichsschutzes" widersprechen. Dieser diene dazu, der Regierung einen eigenverantwortlichen Handlungsspielraum zu gewähren und die Autonomie ihrer Willensbildung zu bewahren. Diese sei höher zu bewerten als das Informationsinteresse der Abgeordneten, so nun die Verfassungsrichter.
Das Gericht ließ in seiner Entscheidung ausdrücklich offen, ob die Aufnahme von Abgeordneten der regierungstragenden Fraktionen in das Effizienzteam seinerzeit verfassungskonform war. Dies sei im Hinblick auf das konkrete Verfahren nicht entscheidungserheblich. Denn selbst wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, hätte dies nicht zur Folge, dass die den Abgeordneten, welche in die Arbeit des Effizienzteams einbezogenen waren, zur Verfügung gestellten Informationen nun auch allen übrigen Abgeordneten zu offenbaren wären (Urt. v. 15.12.2015, Az. VerfGH 12/14).
mbr/LTO-Redaktion
Abgeordnete unterliegen mit Auskunftsbegehren: . In: Legal Tribune Online, 15.12.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/17869 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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