Schlechte Nachrichten für den Finanzminister, gute für die Beamtenschar. Auch den besser besoldeten Staatsdienern dürfen keine zu großen Opfer abverlangt werden, entschied der VerfGH NRW am Dienstag. Das Gesetz verstoße gegen Grundsätze der Besoldung, hieß es.
Das Landesgesetz zur Beamtenbesoldung für die Jahre 2013 und 2014 verstößt gegen die Landesverfassung. Das hat der Verfassungsgerichtshof (VerfGH) Nordrhein-Westfalendes am Dienstag in Münster verkündet. Er verwarf damit die geplanten Nullrunden und eine abgestufte Bezahlung für die oberen Besoldungsgruppen (Urt. v. 01.07.2014, Az. 21/13).
Das Land habe bei der Gesetzgebung zwar einen großen Spielraum, betonte Gerichtspräsidentin Ricarda Brandts in der Urteilsbegründung. Das Gesetz verstoße aber gegen Grundsätze der Besoldung. Auch sei das Abstandsgebot zwischen den Besoldungsgruppen verletzt worden. Das Gesetz war von der rot-grünen Mehrheit im Landtag durchgesetzt worden. Dagegen geklagt hatten 92 Landtagsabgeordnete der Oppositionsparteien CDU, FDP und Piraten.
Während die Bezüge für die nicht beamteten Arbeitnehmer des Öffentlichen Dienstes im Jahr 2013 um 2,65 und im Jahr 2014 um 2,95 Prozent angehoben wurden, sieht das Gesetz für Richter sowie Beamte wie Polizisten, Lehrer und Staatsanwälte eine gestaffelte Anpassung vor. So sollten alle 5.400 Richter und Staatsanwälte in Nordrhein-Westfalen in diesen beiden Jahren Nullrunden hinnehmen.
Für die Beamten sollte nur in den unteren Tarifgruppen bis A 10 die Regelung des öffentlichen Dienstes gelten. Beamte in den Gehaltsstufen A 11 und A 12 sollten ein Prozent mehr erhalten, alle darüber sollten mit Nullrunden leben.
Nach Angaben des VerfGH bedeutet die Entscheidung aber keine rückwirkende automatische Erhöhung der Beamtengehälter. Der Gesetzgeber muss jetzt erneut über die Anpassung der Bezüge entscheiden. Nach Angaben des Deutschen Beamten-Bundes (DBB) sind landesweit 226.000 Staatsdiener von dem Urteil betroffen.
una/dpa/LTO-Redaktion
VerfGH NRW kippt Beamtenbesoldungsgesetz: . In: Legal Tribune Online, 01.07.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12409 (abgerufen am: 16.11.2024 )
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