Die Finanzausgleichsumlage, die seit 2012 von als finanzstark geltenden Brandenburger Gemeinden entrichtet werden muss, verstößt nicht gegen die Verfassung. Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg entschied am Dienstag, dass der Gesetzgeber einen Teil der Finanzkraft bestimmter Gemeinden abschöpfen und unter allen bedürftigen Kommunen verteilen darf.
Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg konnte einen Verstoß gegen die Brandenburgische Verfassung nicht feststellen. Der kommunale Finanzausgleich diene gerade der Angleichung der Finanzkraft der Kommunen und habe zum Ziel, dass alle Kommunen ihre Aufgaben erfüllen könnten. Da die einzelnen Gemeinden weiterhin über einen Großteil ihrer Steuerkraft frei verfügen könnten, werde die Finanzhoheit nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt.
Zudem gebe es nachvollziehbare Gründe, weshalb der Berechnung der Umlageschuld teilweise eine fiktive Steuerkraft zugrunde gelegt werde. Mit der Regelung solle den Gemeinden der Anreiz genommen werden, sich durch Festsetzung besonders niedriger Hebesätze als "Steueroasen" Standortvorteile zu verschaffen. Der Gesetzgeber habe seinen weiten Gestaltungsspielraum deshalb nicht überschritten, so die Potsdamer Richter.
Die Finanzausgleichsumlage ist in Brandenburg zum 1. Januar 2011 eingeführt worden. Betroffen sind Städte und Gemeinden, die als besonders finanzkräftig gelten, weil ihre Steuerkraft deutlich größer ist als ihr Finanzbedarf. Dabei wird die Steuerkraft hinsichtlich der Grundsteuern und der Gewerbesteuer nach Maßgabe landesweiter Durchschnittswerte ermittelt. Übersteigen die Einnahmen den Bedarf um 15 Prozent, müssen die Gemeinden ein Viertel der Steuerkraft abführen.
Gegen diese Regelung hatten sich drei brandenburgische Gemeinden mit einer kommunalen Verfassungsbeschwerde gewehrt. Ihre Beschwerden wurden nun von den Potsdamer Verfassungsrichtern zurückgewiesen (Urt. v. 06.08.2013, Az. VfGBbg 53/11, 70/11, 71/11).
asc/LTO-Redaktion
Brandenburgisches Verfassungsgericht zum kommunalen Finanzausgleich: . In: Legal Tribune Online, 07.08.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9300 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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