Urheberrecht im Internet: Hosting-Provider müssen ihre Nutzer nicht kontollieren

16.02.2012

Der EuGH hat am Donnerstag entschieden, dass Betreiber von Internet-Plattformen keine speziellen Filtersysteme einrichten müssen um zu überprüfen, ob ihre Nutzer urheberrechtlich geschützte Werke über die Plattform verbreiten.

Eine solche Verpflichtung entspräche nicht dem erforderlichen Gleichgewicht zwischen dem Recht am geistigen Eigentum einerseits und der unternehmerischen Freiheit, dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und dem Recht auf freien Empfang oder freie Sendung von Informationen andererseits, urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH).

Denn die Einführung eines derartigen Filtersystems würde bedeuten, dass der Hosting-Anbieter unter sämtlichen Dateien, die von den Nutzern auf seinen Servern gespeichert werden, jene Dateien ermittelt, die urheberrechtlich geschützte Werke enthalten können. Die dafür notwendige präventive Überwachung würde eine aktive Beobachtung der gespeicherten Dateien erfordern. Eine derartige allgemeine Überwachung der Plattformnutzer sei allerdings nach der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr verboten (Urt. v. 16.02.2012, Az. C 360/10).

In dem konkreten Fall hatte sich die belgischen Rechtevereinigung Sabam gegen das Soziale Netzwerk Netlog in den Niederlanden gewandt. Sabam, die "Vereniging van Auteurs, Componisten en Uitgevers", wollte den Hosting-Anbieter Netlog gerichtlich dazu verpflichten, mit einem technischen Filtersystem das Copyright auf den Profilseiten seiner Nutzer durchzusetzen.

mbr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Urheberrecht im Internet: . In: Legal Tribune Online, 16.02.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5581 (abgerufen am: 14.11.2024 )

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