Die Verpflichtung des Unternehmers, die Umsatzsteuer-Voranmeldungen dem Finanzamt grundsätzlich durch Datenfernübertragung elektronisch zu übermitteln, ist verfassungsgemäß. Dies entschieden die obersten Finanzrichter mit einem am Mittwoch bekannt gewordenen Urteil.
Die elektronischen Daten können von den Finanzämtern automatisch weiterverarbeitet werden, so der Bundesfinanzhof (BFH). Dies diene unter anderem der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und erleichtere die notwendige Kontrolle. Die Regelung sei auch nicht unverhältnismäßig, denn die Härtefallregelung berücksichtige die berechtigten Belange der Steuerpflichtigen in ausreichendem Maße (Urt. v. 14.03.2012, Az. XI R 33/09).
Seit dem 01. Januar 2005 müssen Umsatzsteuer-Voranmeldungen dem Finanzamt elektronisch übermittelt werden. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten darauf verzichten. In diesem Fall muss wie bisher eine Papiererklärung eingereicht werden. Das Finanzamt muss dem Antrag entsprechen, wenn die elektronische Übermittlung für den Unternehmer wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Zum Beispiel, weil die Schaffung der technischen Voraussetzungen nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich ist oder der Unternehmer nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen.
Im Streitfall hatte eine GmbH & Co. KG den Antrag gestellt und die Verfassungswidrigkeit der Pflicht zur elektronischen Datenübermittlung gerügt.
Dem sind die Münchner Richter nicht gefolgt. Ob die Klägerin mit Erfolg eine unzumutbare Härte geltend machen kann, blieb vor dem BFH offen. Ohne Erfolg hat die GmbH & Co. KG allerdings das hohe Alter und die mangelnde Computererfahrung ihrer Geschäftsführer geltend gemacht. Beides galt zumindest für zwei ihrer insgesamt vier Geschäftsführer nicht. Dass diese nur zum Schein bestellt seien, ließ der BFH nicht gelten.
Über den Antrag der GmbH & Co. KG muss das Finanzamt nun noch einmal entscheiden, weil es sein Ermessen im ersten Durchgang fehlerhaft ausgeübt hatte.
tko/LTO-Redaktion
BFH zur Umsatzsteuer-Voranmeldung: . In: Legal Tribune Online, 11.04.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5979 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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