Der Ausschuss der Syndikusanwälte im Kölner Anwaltverein mahnt die unterschiedliche Behandlung von in Wirtschaftsunternehmen angestellten Rechtsanwälten und Rechtsanwälten in Anwaltskanzleien an und fordert eine gesetzliche Klarstellung.
Rechtsanwälte, die in einem Wirtschaftsunternehmen, einem Verein oder einem Verband anwaltlich tätig sind, sind nach Auffassung des Ausschusses der Syndikusanwälte im Kölner Anwaltverein (KAV) Rechtsanwälte wie angestellte Rechtsanwälte in Anwaltskanzleien auch. Syndikusanwälte übten eine Arbeit wie ein Rechtsanwalt aus.
"Insbesondere der Beschluss des Anwaltssenats des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 7. Februar 2011 (Az. AnwZ (B) 20/10), in dem die anwaltliche Tätigkeit im Unternehmen abgelehnt wird, ist rechtlich falsch und verkennt die anwaltliche Realität in Deutschland", erläutert Rechtsanwalt Martin W. Huff, der Sprecher des Ausschusses.
Diese Wirklichkeit müsse auch der BGH anerkennen. Eine andere Auffassung würde auch viele - gerade jüngere - Anwälte in ihrem beruflichen Fortkommen behindern.
Zudem kritisiert der Kölner Ausschuss die Deutsche Rentenversicherung, die die Auffassung vertrete, dass die Tätigkeit von Syndikusanwälten keine anwaltliche Tätigkeit darstellt. Aus diesem Grund würde keine Befreiung in der Rentenversicherung gewährt und eine Einzahlung in das anwaltliche Versorgungswerk sei nur eingeschränkt möglich.
Diese Ablehnungen erfolgten besonders häufig bei anwaltlichen Tätigkeiten außerhalb der klassischen Rechtsabteilung, so etwa bei arbeitsrechtlichen Tätigkeiten in Personalabteilungen, in den Compliance-Abteilungen, in Spezialdezernaten mit schwierigen Rechtsfragen und bei der Regulierung komplizierter Versicherungsfälle.
Der Ausschuss betont, dass nach den Entscheidungen des BGH und auch des Europäischen Gerichtshofes aus dem vergangenen Jahr die Anwaltschaft an den Gesetzgeber herantreten müsse, um hier eine gesetzliche Klarstellung – am besten im § 46 der Bundesrechtsanwaltsordnung – zu erzielen.
age/LTO-Redaktion
Mehr auf LTO.de:
Jobprofil Syndikusanwalt: Manager des Rechts
EugH: Anwaltsprivileg gilt nicht für Syndikusanwälte
Syndikusanwälte: . In: Legal Tribune Online, 27.06.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3592 (abgerufen am: 21.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag