Das VG Gelsenkirchen hat die Stiftung für Hochschulzulassung (früher ZVS) im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, vier Studienbewerber vorläufig zum Studium der Tier- beziehungsweise Humanmedizin zuzulassen. Die angehenden Studenten hatten zum Teil bereits seit sechs Jahren auf einen Studienplatz gewartet.
Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) sah vor dem Hintergrund entsprechender Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum Numerus Clausus aus den siebziger Jahren die Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen überschritten und sprach den Antragstellern vorläufig einen Studienplatz in München, Hannover, Marburg und Kiel zu (Beschl. v. 29.09.2011, Az. 6 L 941/11, 6 L 929/11, 6 L 940/11, 942/11).
Zwar sei es nicht zu beanstanden, wenn bei der Vergabe von Medizinstudienplätzen in erster Linie auf die Abiturnote abgestellt wird. Auch Bewerber mit schwächeren Abiturnoten müssten aber zumindest eine realistische Chance auf Zulassung haben. Dies sei bei Wartezeiten von mehr als sechs Jahren nicht mehr der Fall.
Verschärfend komme hinzu, dass sich die ohnehin langen Wartezeiten in den letzten Jahren kontinuierlich verlängert hätten. Nach Überzeugung des Gerichts folgt aus der (jedenfalls teilweisen) Verfassungswidrigkeit des Auswahlsystems auch ein Recht des einzelnen, unter einer überlangen Wartezeit leidenden Studienbewerbers auf Zulassung zum Studium.
Das VG Gelsenkirchen ist bundesweit als einziges Gericht für alle Verfahren gegen die in Dortmund ansässige Stiftung für Hochschulzulassung zuständig.
mbr/LTO-Redaktion
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Studienplatzvergabe: . In: Legal Tribune Online, 29.09.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4431 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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