BVerfG legt Revision ein: Streit um Exklusiv-Belieferung von juris geht in die nächste Runde

18.06.2013

Die Auseinandersetzung um die Exklusivbelieferung des Rechtsportals juris will so schnell nicht enden. Nach seiner Niederlage vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat das Bundesverfassungsgericht nun Revision zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt.

Kern des Streits ist die Frage, ob eine exklusive Belieferung von juris mit aufbereiteten Urteilen der Bundesgerichte, wie sie seit Jahren praktiziert wird, rechtmäßig ist. Die Lexxpress GmbH, selbst ebenfalls Anbieter einer digitalen juristischen Datenbank, hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit dem Antrag verklagt, ihr die selben Urteilsfassungen zukommen zu lassen, die juris zur Verfügung gestellt würden.

Mit diesem Antrag war Lexxpress im vergangenen Mai vor dem Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg erfolgreich. In ihrer Entscheidung urteilten die Mannheimer Richter, dass gerichtliche Entscheidungen grundsätzlich nicht dem Urheberrecht unterlägen. Dies gelte auch dann, wenn, wie im Falle des Bundesverfassungsgerichts, diese von Gerichtsmitarbeitern digital aufbereitet und mit Orientierungssätzen versehen würden.

Auch ein besonderes staatliches Interesse an der Exklusivbelieferung konnte der VGH nicht erkennen. Ein solches müsse gegebenenfalls in einem Markterkundungsverfahren festgestellt werden, das jedoch niemals durchgeführt worden sei. Die vielbeachtete und auf lto.de ausführlich besprochene Entscheidung würde den Weg zu einer stärkeren Verbreitung gerichtlicher Urteile durch diverse kommerzielle Anbieter ebnen.

Ob die Vormachtstellung von juris tatsächlich fallen wird, ist jedoch noch nicht entschieden. Das BVerfG hat Revision gegen die Entscheidung des VGH Baden-Württemberg eingelegt, damit wird das Bundesverwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden haben.

cvl/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BVerfG legt Revision ein: . In: Legal Tribune Online, 18.06.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8957 (abgerufen am: 24.11.2024 )

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