In Bremen werden EU-Ausländer bei Landtagswahlen auch künftig nicht wählen können. Der Staatsgerichtshof des kleinsten Bundeslandes lehnte am Montag ein entsprechendes Vorhaben der Bürgerschaft ab, in der SPD und Grüne über eine Mehrheit verfügen.
Der Begriff des "Volkes" in Artikel 66 Absatz 1 der Bremischen Landesverfassung entspreche dem Begriff des Staatsvolks, den das Grundgesetz verwendet. Danach sei das Wahlrecht grundsätzlich an die deutsche Staatsangehörigkeit geknüpft, urteilten die Verfassungsrichter.
Die Bremer Landesverfassung habe in dieser Hinsicht die Vorgaben des Grundgesetzes zu beachten, das für alle drei staatlichen Ebenen - Bund, Länder und Gemeinden - von einem einheitlichen Begriff des Wahlvolkes ausgehe. Das habe das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) wiederholt bekräftigt.
Der Landesgesetzgeber habe in dieser Hinsicht keinen eigenen Regelungsspielraum. Ein Wahlrecht für EU-Ausländer bei den Wahlen zur Bremer Bürgerschaft komme daher nicht in Betracht, entschied der Staatsgerichtshof Bremen (Urt. v. 31.01.2014, Az. St 1/13).
Abweichendes Votum: Strenge Karlsruher Anforderungen überholt
Das Parlament hatte über die Gesetzesänderung bereits in erster Lesung beraten und sie vor der zweiten Lesung dem Staatsgerichtshof zur Prüfung vorgelegt.
Für verfassungskonform hält den Gesetzentwurf der Bürgerschaft hingegen Richterin Ute Sacksofsky. Sie vertrat eine abweichende Meinung, die Entscheidung des Gerichts fiel mit sechs Stimmen gegen ihre.
Nach Ansicht von Sacksofsky sind die strengen Anforderungen, die das BVerfG 1990 an das Wahlrecht in den Ländern gestellt habe, nach der Aufnahme des Kommunalwahlrechts für EU-Bürger in das Grundgesetz nicht mehr maßgeblich. Nur auf kommunaler Ebene dürfen EU-Bürger in Deutschland wählen.
dpa/mbr/LTO-Redaktion
Staatsgerichtshof Bremen zu Bürgerschaftswahlen: . In: Legal Tribune Online, 24.03.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11425 (abgerufen am: 15.11.2024 )
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