Arbeitslos, aber ein großes Haus - aus diesem Grund bekommt eine alleinstehende Frau seit Jahren keine Hartz-IV-Leistungen. Sie machte gemeinsame Sache mit ihrem Anwalt, um das zu ändern - blieb vor dem SG Koblenz aber erfolglos.
Das Sozialgericht (SG) Koblenz hat die Klage einer alleinstehenden Arbeitslosen aus dem Westerwald abgewiesen, die sich seit Jahren um Hartz-IV-Leistungen bemüht (Urt. v. 17.10.2017, Az. S 14 AS 883/15). Sie hatte versucht, ihr Vermögen auf ihren Anwalt zu transferieren und sich so auf Kosten der Allgemeinheit zu bereichern.
Das Jobcenter lehnte eine Leistungsgewährung im Vorfeld ab, da die Frau über Vermögen in Gestalt eines Eigenheims verfügte. Dieses sei mit 150 Quadratmetern Wohnfläche unangemessen groß und deshalb nicht mehr als Vermögen geschützt. Alleinstehenden wird im Regelfall eine Wohnfläche von 90 Quadratmetern zugebilligt.
Während des laufenden Gerichtsverfahrens hatte die Klägerin das Haus dann an ihren Rechtsanwalt verkauft, der sie in dem gerichtlichen Verfahren von Anfang an vertreten hat. Der vereinbarte Kaufpreis sollte dem Kaufvertrag nach erst nach mehr als zehn Jahren gezahlt werden - nämlich dann, wenn die Klägerin längst im Rentenalter sein würde. Gleichzeitig hatte sie sich dem Anwalt gegenüber verpflichtet, für den Verbleib in dem Haus eine monatliche Miete zu zahlen. Für diese sollte nach den Vorstellungen beider das Jobcenter aufkommen.
SG: Hausverkauf war sittenwidrig
Das SG wies die Klage der Frau jedoch ab. Der Kaufvertrag sei sittenwidrig und damit nichtig. Die Klägerin bleibe somit Hauseigentümerin und sei damit auch nicht vermögenslos, heißt es in der Pressemitteilung des SG Koblenz.*
Denn der notarielle Kaufvertrag sei nur geschlossen worden, um sich zu Lasten der Allgemeinheit zu bereichern, befand das SG. Seiner Auffassung nach hat der Anwalt nur die ggf. vom Jobcenter bezahlte Miete kassieren wollen, ohne für das Haus bezahlt zu haben.
Insbesondere störte sich das Gericht daran, dass der Anwalt nach dem notariellen Vertrag die vom Jobcenter finanzierte Miete sogar hätte behalten können, wenn er das Haus später an die Klägerin zurückübereignet hätte. In diesem Fall hätte er über Jahre eine von der Allgemeinheit finanzierte Miete für ein Haus erhalten, für das er nie irgendetwas bezahlt habe.
acr/LTO-Redaktion
*Aktualisiert: Ergänzung, dass Formulierung so aus Pressemitteilung stammt am Tag d. Veröffentlichung, 15.11 Uhr.
SG Koblenz zu Anspruch auf Hartz-IV-Leistungen: . In: Legal Tribune Online, 10.11.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/25483 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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