Weder Sozialgeld noch Unterhalt nach der Haager Landkriegsordnung bekommt ein Mann, der sich selbst als Bürger des "Freien Deutschland" bezeichnet. Der Mann ist der Ansicht, er sei "Kriegsgefangener" in einem besetzten Deutschland und befinde sich in deshalb in einer "außergewöhnlichen Notlage". Das SG Heilbronn wies die Klage des Mannes am Dienstag als offensichtlich rechtsmissbräuchlich ab.
Der Kläger, der vor dem Sozialgericht (SG) Heilbronn als Leiter eines von 11 "Bürgerämtern Freies Deutschland" auftrat, hatte zuvor vergeblich beim Kreis Ludwigsburg "Sozialgeld" und "Unterhalt nach der Haager Landkriegsordnung" beantragt. Er hatte argumentiert, er stehe den "Verwaltungsorganen der 'BRiD', welche das 'besetzte Gebiet des Deutschen Reiches' treuhänderisch verwalten würden, 'exterritorial' gegenüber". Zur Sicherung seiner Existenz als "Kriegsgefangener" im "besetzten Deutschland" stehe ihm daher Unterhalt im Sinne der Haager Landkriegsordnung zu. Ferner habe er Anspruch auf "Sozialgeld nach § 133 SGB XII", da er sich in einer "außergewöhnlichen Notlage" befinde.
Der Landkreis hatte den Mann als Querulanten eingestuft und sich schlicht geweigert, den Antrag zu bescheiden, um einen "umfassenden sinnlosen Schriftwechsel" zu vermeiden. Ähnlich nun auch die Richter des SG: Sie hielten die Klage des Mannes ebenso wie den zuvor gestellten Antrag für rechtsmissbräuchlich. Der Kläger sei weder ein "Kriegsgefangener" im Sinne der Haager Landkriegsordnung, noch lebe er als Deutscher in einer "außergewöhnlichen Notlage" in den sogenannten früheren "Ostgebieten" des Deutschen Reiches in den Grenzen von 1937. Letzteres sei jedoch Voraussetzung für einen Anspruch auf Sozialgeld nach § 133 SGB XII. Auch das Beweisangebot des Klägers, den "Präsidenten" des "Freien Deutschland" als Sachverständigen zu hören, ließ das Gericht nicht zu (Urt. v. 05.08.2014, Az. S 11 SO 2377/13).
mbr/LTO-Redaktion
SG Heilbronn zu Bürger des "Freien Deutschland": . In: Legal Tribune Online, 06.08.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12812 (abgerufen am: 01.11.2024 )
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