Das Sozialgericht Gotha hält Sanktionen gegen Hartz-IV-Empfänger für einen Verstoß gegen die Menschenwürde und die Berufsfreiheit und ruft deshalb das BVerfG an. Der Staat müsse ein Existenzminimum jederzeit garantieren.
Das Sozialgericht (SG) Gotha hält Sanktionen gegen Hartz-IV-Empfänger für verfassungswidrig und ruft deshalb das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) an. Die Gothaer Richter sehen die Menschenwürde verletzt, wenn Leistungen gekürzt werden, weil Hartz-IV-Bezieher zum Beispiel Termine nicht einhalten oder Job-Angebote ablehnen. Der Staat müsse ein menschenwürdiges Existenzminimum jederzeit garantieren. Außerdem bedeuteten Sanktionen einen Verstoß gegen die Berufsfreiheit.
In dem Fall hatte das Jobcenter Erfurt nach Angaben des Gothaer Gerichts Leistungen in zwei Schritten um 60 Prozent gekürzt, weil der Kläger Angebote abgelehnt habe.
Nach den Angaben des Gerichts vom Mittwoch wird diese Frage damit Karlsruhe erstmals von einem Sozialgericht vorgelegt. Das BVerfG hat nach eigenen Angaben aktuell einige Verfahren vorliegen, in denen es um Leistungskürzungen geht.
Über die Verfassungsmäßigkeit derartiger Sanktionen haben die Karlsruher Richter noch nicht entschieden. In seinem Grundsatzurteil von 2010 zur Höhe der Hartz-IV-Sätze hatte das Gericht dem Gesetzgeber einen "Gestaltungsspielraum" zugestanden. Die allgemeinen sozialrechtlichen Regelbedarfsleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erachtet das BVerfG derzeit als verfassungsgemäß. Vorlagen von Gerichten haben in Karlsruhe üblicherweise eine geringe Erfolgsquote.
Das Bundessozialgericht hatte laut Medienberichten Ende April entschieden, dass Kürzungen bis zu 30 Prozent verfassungsgemäß seien.
dpa/age/LTO-Redaktion
SG zu Sanktionen gegen Hartz-IV-Empfänger: . In: Legal Tribune Online, 29.05.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15675 (abgerufen am: 18.11.2024 )
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