SG Düsseldorf zu Alkohol während der Schwangerschaft: Keine Opfer­ent­schä­d­i­gung für das 58-jäh­rige "Kind"

25.02.2016

Das SG Düsseldorf hat die Klage eines Mannes abgewiesen, der Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz begehrte. Seine Mutter hatte während der Schwangerschaft mit ihm Alkohol konsumiert.

Das Sozialgericht (SG) Düsseldorf hat in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil die Klage eines 58-jährigen Klägers gegen den Landschaftsverband Rheinland auf eine Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) wegen des Alkoholkonsums seiner Mutter während der Schwangerschaft abgewiesen (Urt. v. 08.12.2015, Az. S 1 VG 83/14).

Der Mann machte geltend, bei ihm sei 2012 eine fetale Alkoholspektrumstörungen (FASD) festgestellt worden. Seine Mutter habe während der Schwangerschaft mit ihm Alkohol getrunken und ihn dadurch massiv geschädigt. Der beklagte Landschaftsverband lehnte den Versorgungsantrag des Klägers ab, da er kein Opfer eines vorsätzlichen rechtswidrigen tätlichen Angriffs geworden sei.

Die Düsseldorfer Richter konnte keine Gewalttat gegen den Kläger im Sinne des OEG feststellen. Der Alkoholkonsum einer Mutter während der Schwangerschaft sei keine Straftat, weswegen die Leibesfrucht kein Opfer einer Körperverletzung sein könne. Nur das ungeborene Leben selbst sei strafrechtlich geschützt. Der Versuch eines illegalen Schwangerschaftsabbruchs durch die Mutter des Klägers sei hier jedoch nicht erweislich gewesen. Der Lebenswandel einer Schwangeren unterliege deren Persönlichkeitsrechten und lasse sich außerhalb des Strafrechts nicht durch staatliche Eingriffe beeinflussen.

acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

SG Düsseldorf zu Alkohol während der Schwangerschaft: . In: Legal Tribune Online, 25.02.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/18595 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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