Das Dortmunder SG gewährt einer spanischen Familie in einem Eilverfahren vorläufig Arbeitslosengeld II. Eine brisante Entscheidung, denn der Leistungsausschluss sieht dies nach geltendem Recht für Ausländer, die sich zur Arbeitssuche in Deutschland aufhalten, nicht vor. Doch das Gericht hegt Zweifel an der Vereinbarkeit des Leistungsausschlusses mit dem Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union.
Das Job Center Märkischer Kreis in Iserlohn hatte den Antrag einer sechsköpfigen spanischen Familie auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II ("Hartz IV") abgelehnt. Es verwies auf den Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II, nach dem für Ausländer und ihre Familien, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergebe, keine Leistungen gewährt würden.
Auf den Eilantrag der Familie hat das Sozialgericht (SG) Dortmund das Job Center im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, vorläufig Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 1033 Euro monatlich zu gewähren (Urt. v. 22.01.2014, Az. S 19 AS 5107/13 ER). Es bestünden erhebliche Zweifel an der Vereinbarkeit des Leistungsausschlusses für EU-Bürger mit dem Gemeinschaftsrecht der EU. Daher sei im Rahmen einer Folgenabwägung die vorläufige Gewährung von Arbeitslosengeld II gerechtfertigt.
Die einstweilige Anordnung sei aber zeitlich zu begrenzen, da die Behörde einen etwaigen Rückforderungsanspruch wohl nicht realisieren werden könne.
Die Gerichte sind sich derzeit noch uneins über die Ansprüche von EU-Arbeitssuchenden auf Hartz IV. So sieht auch das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in einem pauschalen Ausschluss von Hartz-IV-Leistungen für EU-Ausländer einen Verstoß gegen das unionsrechtliche Gleichbehandlungsgebot, während das LSG Niedersachsen-Bremen einen Hartz IV-Anspruch verneint.
age/LTO-Redaktion
SG Dortmund zweifelt Leistungsausschluss an: . In: Legal Tribune Online, 06.02.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10914 (abgerufen am: 15.11.2024 )
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