Soweit ein gemeinnütziger Verein im Rahmen seiner Öffentlichkeitsarbeit nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler vergibt, muss er Künstlersozialabgaben zahlen. Dies entschied das SG Dortmund bereits Ende Februar in einem am Mittwoch bekannt gewordenen Urteil.
Arbeiten wie Satzgestaltung, Layout, grafische Arbeiten, Bildbearbeitungen, Reinzeichnungen, Entwürfe und Gestaltung von Logos und Foldern, Erstellung von Plakatbildern sowie die Bearbeitung von Fotos unterliegen nach Auffassung des Sozialgerichts (SG) als künstlerische Leistungen der Abgabepflicht. Dabei komme es weder auf die Rechtsform an noch auf die Ausgestaltung der Finanzierung des Vereins, etwa durch öffentliche Mittel. Auch eine direkte Einnahmeerzielung im Zusammenhang mit den künstlerischen Leistungen sei nicht notwendig (Urt. v. 25.02.2010, Az. S 34 R 321/08).
Nach Ansicht der Richter verpflichten auch Leistungen im Zusammenhang mit dem Web-Design grundsätzlich zur Künstlersozialabgabe, da dabei die kreative Gestaltung der Webseite im Vordergrund steht. Die technische Umsetzung, bei der die einzelnen Elemente des Gesamtdesigns in die Internetseite eingefügt und gepflegt würden, diene ebenso der Vollendung des Gesamtwerks und könne nicht isoliert betrachtet werden. Auf den künstlerischen Charakter einzelner Arbeitsschritte komme es deshalb bei der Berechnung der Abgabe nicht an.
Im entschiedenen Fall hatte sich ein gemeinnütziger Verein gegen den Heranziehungsbescheid der Deutschen Rentenversicherung (DRV) gewandt. Der Verein hatte unter anderem die Erstellung von Tagungs- und Einladungsflyern, Briefbögen, Visitenkarten, Logos, Bildbearbeitungen und Plakaten sowie das Design und die Progammierung des Internetauftritts bei verschiedenen Firmen in Auftrag gegeben. Die DRV errechnete aus den Rechnungsbeträgen die Abgabe, weil der Verein Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für das eigene Unternehmen betreibe und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler erteile. Das SG wies die Klage des Vereins ab und bestätigte damit die Rechtsauffassung der DRV.
mbr/LTO-Redaktion
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SG Dortmund: . In: Legal Tribune Online, 02.03.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2663 (abgerufen am: 19.11.2024 )
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