Der Zooverband veranstaltet jedes Jahr ein Wochenende für Tierpfleger. Auf dem Programm steht neben fachlichem Austausch auch ein Fußballturnier – es ist aber kein Arbeitsunfall, wenn man sich dabei das Knie prellt, so das SG Dortmund.
Eine als Zootierpflegerin beschäftigte Person hat im Falle eines Unfalls bei einem Fußballturnier eines Zooverbandes keinen Anspruch auf Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Das entschied das Sozialgericht Dortmund (SG) in einem aktuellen Urteil (Urt. v. 18.2.2020, Az. Do E 940 – 821).
Der europäische Zooverband (EAZA) organisiert jedes Jahr ein Wochenende für die Mitarbeiter der Zoos, die Mitglied im Verband sind. Das Programm gestaltete sich wie folgt: Freitagabend war ein Kennenlernen vorgesehen, Samstag fand ein Fußballturnier statt und Sonntag wurde die Veranstaltung mit Rundgängen durch den Zoo und fachlichem Austausch beendet.
Die klagende Zootierpflegerin nahm an diesem Wochenende teil. Die Teilnahme wurde ihr von ihrem Zoo als Dienstreise genehmigt – so weit, so gut. Beim Fußballturnier prallte sie jedoch mit einer Gegnerin zusammen und verletzte sich am Knie. Der Direktor des Zoos stufte dies als Arbeitsunfall ein. Es sei schließlich um den fachlichen Erfahrungsaustausch gegangen und die Teilnahme an der Veranstaltung sei auch eine genehmigte Dienstreise gewesen.
Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall jedoch ab. Da die Tierpflegerin keine Profifußballerin sei, sei Fußballspielen eben nicht ihr Beruf. Es fehle auch an einer inneren Nähe des Fußballs zur Tätigkeit der Pflegerin im Zoo und sei kein Betriebssport. Auch hat es sich bei dem Wochenende nicht um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung, also so etwas wie eine Weihnachtsfeier oder ein Betriebsfest, gehandelt. Bei einer solchen Veranstaltung könne zwar der gesetzliche Unfallversicherungsschutz bestehen, dafür müsse die Veranstaltung aber den Zusammenhalt der Beschäftigten fördern. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen, die Veranstaltung habe vielmehr gerade der Vernetzung mit Beschäftigten anderer Zoos gedient.
Ein Tierpfleger soll Tiere pflegen, nicht Fußball spielen
Das SG Dortmund schloss sich dieser Argumentation an. Fußball spielen sei vom Pflichtenkreis der klagenden Pflegerin, der das Pflegen von Tieren umfasst, weit entfernt. Zwar hat die Rechtsprechung immer mehr Konstellationen herausgebildet, in denen auch Tätigkeiten, die nicht mehr der eigentlichen betrieblichen Beschäftigung zuzurechnen sind, vom gesetzlichen Versicherungsschutz erfasst sind. Dafür müsse aber zumindest ein innerlicher Zusammenhang bestehen, wie etwa beim Betriebssport oder bei einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung.
Der Umstand, dass der Zoodirektor seinen am Wochenende teilnehmenden Angestellten zugesichert hat, dass der Versicherungsschutz besteht, ändere auch nichts an dieser Beurteilung, stellte das Gericht klar. Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz stehe nicht zur freien Disposition. Nichts anderes ergebe sich aus der Bezeichnung des Wochenendes als Dienstreise oder dem Vertrauen der Pflegerin auf das Bestehen des Versicherungsschutzes.
ast/LTO-Redaktion
SG Dortmund zur gesetzlichen Unfallversicherung: . In: Legal Tribune Online, 18.02.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/40343 (abgerufen am: 17.11.2024 )
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