Wie am Mittwoch bekannt wurde, hat das VG Berlin Ende Juli entschieden, dass Mitarbeiter einer Konditorei nicht zwingend helle Arbeitskleidung tragen müssen.
Dunkle Arbeitskleidung verstößt nach Ansicht des Verwaltungsgerichts (VG) nicht gegen lebensmittelrechtliche Vorgaben, insbesondere nicht gegen die vom Beklagten angeführte Lebensmittelhygieneverordnung-Verordnung der Europäischen Union. Diese sehe lediglich vor, dass Personen, die in einem Bereich arbeiteten, in dem mit Lebensmitteln umgegangen werde, ein hohes Maß an persönlicher Sauberkeit halten müssten; sie hätten geeignete und saubere Arbeitskleidung sowie die erforderliche Schutzkleidung zu tragen. Die Farbe der Arbeitsbekleidung sei dabei kein Kriterium (Urt. v. 26.07.2012, Az. 14 K 342.11).
Geklagt hatte die Betreiberin einer Konditorei, die ihre Mitarbeiter im Verkaufsbereich mit schwarzen Blusen und Hemden sowie bordeauxroten Schürzen augestattet. Das Bezirksamt ordnete im Februar 2011 an, die Arbeitskleidung müsse hell sein, damit Verunreinigungen schnell und leicht erkennbar seien. Hiergegen wandte die Konditorin ein, ihre Angestellten würden stets angewiesen, saubere Arbeitskleidung zu tragen und würden insoweit auch kontrolliert.
Die 14. Kammer des VG gab der Klage nun statt.
tko/LTO-Redaktion
VG Berlin zu lebensmittelrechtlichen Vorgaben: . In: Legal Tribune Online, 15.08.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6840 (abgerufen am: 13.11.2024 )
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