Sächsisches OVG zu Lernmittelfreiheit: Eltern erhalten Geld für Taschenrechner nicht zurück

03.12.2014

Das OVG in Sachsen hat einen Erstattungsanspruch für die Kosten von Lernmitteln verneint, die unter die in Sachsen garantierte Lernmittelfreiheit fallen. Das sehe das Gesetz nicht vor, entschieden die Richter. Eltern, die wie der auf Erstattung von gut 90 Euro für den Taschenrechner seiner Tochter klagende Vater Gelder für Lernmittel zunächst zur Verfügung stellen, bekommen dieses nicht zurück.

Eltern in Sachsen können die Kosten für Schulmaterialien, die unter die in der Sächsischen Verfassung garantierte Lernmittelfreiheit fallen, nicht nachträglich zurückfordern. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) verneinte einen Erstattungsanspruch, da es hierfür an der Rechtsgrundlage fehle (Urt. v. 02.12.2014, Az. 2 A 281/13).

Direkt betroffen von der Entscheidung ist ein Vater, der für den Taschenrechner seiner Tochter 89 Euro bezahlt hatte. Die Schule, die das Geld bar entgegengenommen hatte, kaufte die Geräte für alle Schüler der Klasse in einer Sammelbestellung. Später forderte der Vater das Geld zurück, weil er der Ansicht war, der Schulträger müsse für die Kosten aufkommen. Der Taschenrechner werde schließlich ausschließlich für den Unterricht, für Hausaufgaben und in Klassenarbeiten benötigt und falle daher unter die Lernmittelfreiheit.

Auch die Richter zweifelten nicht daran, dass die bestellten Taschenrechner ausschließlich zu Schulzwecken eingesetzt würden. Damit spreche viel dafür, dass sie unter die in Art. 102 Abs. 4 der Sächsischen Landesverfassung garantierte Lernmittelfreiheit fielen. Nach Auffassung des Gerichts gibt es aber dennoch keinen Erstattungsanspruch.

Das bedeutet: Sobald Eltern selbst für ein Lernmittel selbst aufkommen, erhalten sie die Kosten auch nicht zurück. Weder die Voraussetzungen für eine Geschäftsbesorgung ohne Auftrag noch für einen allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch lägen vor, so das OVG. Sofern Eltern der Meinung sind, dass Anschaffungen von der Lernmittelfreiheit gedeckt seien, müssten sie diese vom Schulträger vorher einfordern, heißt es von Seiten des Gerichts.

una/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Sächsisches OVG zu Lernmittelfreiheit: . In: Legal Tribune Online, 03.12.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/14003 (abgerufen am: 17.11.2024 )

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