EuGH zu Fluggastrechten bei Nichtbeförderung: Reisende erhalten auch bei Streik Ausgleich

05.10.2012

Die Verordnung über Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste gewährt Reisenden, die nicht befördert werden, einen Anspruch auf unverzügliche Ausgleichsleistung, auf Erstattung des Flugpreises oder anderweitige Beförderung zum Endziel sowie auf Betreuungsleistungen, während sie auf den nächsten Flug warten. Am Donnerstag entschied der EuGH, dass auch Streiks einen solchen Ausgleichsanspruch begründen können.

Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) bezieht sich der Begriff der "Nichtbeförderung" nicht nur auf Fälle von Überbuchung, sondern auch auf andere, zum Beispiel betriebliche Gründe.

Das Eintreten außergewöhnlicher Umstände – wie eines Streiks –, die ein Luftfahrtunternehmen veranlassen, spätere Flüge umzuorganisieren, rechtfertigten weder eine Nichtbeförderung noch befreiten sie das Unternehmen von seiner Verpflichtung, Fluggästen Ausgleichsleistungen zu erbringen, denen die Beförderung auf einem der späteren Flüge verweigert wurde (Urt. 04.10.2012, Rs. C-22/11).

Geklagt hatte ein finnischer Fluggast, der infolge eines Streiks des Flughafenpersonals in Barcelona statt vormittags erst abends nach Helsinki fliegen konnte. Hierfür erhielt er keine Ausgleichsleistung.

Andere Fluggäste sind kein Argument

Der Fall eines Streiks sei  - so der EuGH - damit vergleichbar, dass die Beförderung wegen einer "anfänglichen" Überbuchung verweigert wird, die das Luftfahrtunternehmen aus wirtschaftlichen Gründen verursacht hat. Die Fluggesellschaft habe den Platz des Klägers neu vergeben, um andere Fluggäste zu befördern, und habe hierbei selbst die Wahl zwischen verschiedenen zu befördernden Fluggästen getroffen.

Auch wenn mit dieser Neuvergabe die Wartezeit der Fluggäste verkürzt werden sollte, die für die wegen des Streiks annullierten Flüge vorgesehen waren, könne sich das Luftfahrtunternehmen nicht auf deren Interesse an einer Beförderung in angemessener Zeit berufen, um damit den Kreis der Fälle erheblich zu erweitern, in denen sie nicht befördern müsse, so die Luxemburger Richter. Eine solche Erweiterung hätte zwangsläufig zur Folge, dass die Fluggäste späterer Flüge völlig schutzlos gestellt wären, was dem Ziel der Verordnung zuwiderlaufen würde.

tko/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

EuGH zu Fluggastrechten bei Nichtbeförderung: . In: Legal Tribune Online, 05.10.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7247 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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