Nach Rechtsstreit um Rücknahmeabkommen: Innen­mi­nis­te­rium holt Flücht­ling zurück

15.08.2019

Wegen eines Rücknahmeabkommens mit Griechenland hat Deutschland einen Flüchtling dorthin zurückgebracht, ohne das Dublin-Verfahren durchzuführen. Daran hatte das VG München so seine Zweifel. Jetzt holt das Innenministerium ihn zurück.

In Reaktion auf einen Beschluss des Münchner Verwaltungsgerichts (VG) holt Deutschland einen afghanischen Flüchtling aus Griechenland zurück. "Wir organisieren gerade die Rückholung", sagte ein Sprecher des Bundesinnenministeriums der Deutschen Presse-Agentur am Donnerstag in Berlin. Am 8. August hatte das Gericht dies in einem Eilbeschluss gefordert.

Der Afghane sitzt derzeit in Griechenland in Abschiebehaft, nachdem die Bundespolizei ihn von der deutschen Grenze dorthin zurückgebracht hatte. Er hatte dort vor der Einreise nach Deutschland bereits Asyl beantragt. Die Kosten für die Rückführung muss nach dem Gerichtsbeschluss die Bundesrepublik übernehmen.

Grundlage der Zurückweisung war eine im August 2018 mit Griechenland getroffene Vereinbarung. Danach kann die Bundespolizei Menschen, die an der Grenze aufgegriffen werden, nach Griechenland zurückschicken, falls sie dort schon Asyl beantragt haben. Das Gericht meldete grundsätzliche Bedenken an dieser Praxis an, entschied aber nur im Einzelfall.

Der Afghane muss trotz des Beschlusses damit rechnen, dass er früher oder später wieder nach Griechenland gebracht wird. "Wenn die betreffende Person wieder in Deutschland ist, werden wir ein Dublin-Verfahren durchführen", sagte der Sprecher des Innenministeriums. In diesem Verfahren, das im Gegensatz zu der deutsch-griechischen Vereinbarung im EU-Recht festgeschrieben ist, wird das europäische Land bestimmt, das für die Bearbeitung des Asylantrags zuständig ist. In der Regel ist das der Staat, in dem ein Schutzsuchender zuerst europäischen Boden betreten hat. Allerdings scheitert die Rückführung nach diesem System oft daran, dass die Formalitäten nicht innerhalb der für die meisten Fälle vorgeschriebenen Sechs-Monats-Frist erledigt sind.

dpa/mgö/LTO-Redaktion

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Nach Rechtsstreit um Rücknahmeabkommen: . In: Legal Tribune Online, 15.08.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/37057 (abgerufen am: 20.11.2024 )

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