Der Rechtsausschuss des Bundestages hat über einen Gesetzesentwurf der Fraktion Die Linke beraten. Dieser sieht die vollständige Entkriminalisierung des Schwarzfahrens vor – auch die Herabstufung zur Ordnungswidrigkeit wird abgelehnt.
Ob es nicht Zeit wird, das Schwarzfahren zu entkriminalisieren und die Tathandlung der Beförderungserschleichung aus dem § 265a Strafgesetzbuch (StGB) zu streichen, wird schon seit geraumer Zeit diskutiert. In einem erneuten Anlauf legte die Fraktion Die Linke einen Gesetzentwurf vor, über den der Rechtsausschuss des Bundestages am Montag beriet. Der Entwurf sieht vor, dass Schwarzfahren künftig weder eine Straftat noch eine Ordnungswidrigkeit sein soll. Eine solche Lösung hatte Prof. Dr. Thomas Fischer bereits vor einem Jahr auf LTO befürwortet.
Nach der bisherigen Rechtslage machen sich all diejenigen strafbar, die öffentliche Verkehrsmittel in der Absicht nutzen, das Entgelt für einen Fahrschein nicht zu entrichten. Bei einer Verurteilung sieht § 265a Abs. 1 StGB Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe vor. Insbesondere, wenn verurteilte Schwarzfahrer nicht in der Lage sind, die Geldstrafe zu bezahlen, komme es nicht selten zur Verhängung von Ersatzfreiheitsstrafen.
Unrecht und Strafe passen nicht zusammen
Der Entwurf führt als Begründung an, dass von der Ersatzfreiheitsstrafe in der Regel Menschen mit psychischen Problemen oder Alkohol- bzw. Drogensucht betroffen sind. Etwa 87 Prozent seien arbeitslos, 15 Prozent ohne festen Wohnsitz und weitere 15 Prozent suizidgefährdet. Die Berliner Obdachlosenhilfe habe darauf hingewiesen, dass ihnen bekannte Stammgäste immer wieder den Essensausgaben fernbleiben, weil sie eine Haftstrafe wegen Fahrens ohne Fahrschein absitzen müssen. Eine Inhaftierung dieser Personen laufe dem Ziel der Resozialisierung zuwider.
Nicht selten werde der Tatbestand aufgrund banaler Gründe verwirklicht, zum Beispiel weil kein funktionsfähiger Ticketautomat zur Verfügung stehe oder die Tarifstruktur falsch verstanden werde. Außerdem würden weder Personen noch Sachen durch das Schwarzfahren zu Schaden kommen, weswegen der Unrechtswert als gering einzustufen sei. Ein über die monetären Verluste der Verkehrsbetriebe hinausgehender, gesellschaftlich relevanter Schaden trete nicht ein. Eine Sanktionierung durch das Strafrecht sei daher nicht erforderlich.
Weder Straftat noch Ordnungswidrigkeit?
Schwarzfahren soll nach dem Gesetzesentwurf auch keine Ordnungswidrigkeit darstellen. Eine Herabstufung sei nicht notwendig, da die Schwarzfahrer durch das erhöhte Beförderungsentgelt, das regelmäßig 60 Euro beträgt, ausreichend sanktioniert werden. Ein zusätzliches Bußgeld würde eine Doppelbestrafung bedeuten. Nicht der Staat, sondern die Verkehrsbetriebe selbst seien für die Verfolgung von Vertragsverletzungen verantwortlich.
Außerdem würden dadurch die Justiz und die Gerichte weniger stark in Anspruch genommen werden. Die damit einhergehende "nicht unerhebliche" finanzielle Entlastung der öffentlichen Haushalte sei weiterer Vorteil der Gesetzesänderung. Aktuell beliefen sich die Kosten für die Ersatzfreiheitsstrafen bundesweit auf mehr als 200 Millionen Euro pro Jahr.
Kritik an völliger Straflosigkeit
Die Streichung des Straftatbestands wird von vielen befürwortet. Dass der Entwurf nun aber auch die Herabstufung zur Ordnungswidrigkeit ablehnt, wird mitunter kritisiert. Prof. Dr. Andreas Mosbacher, Richter am Bundesgerichtshof, zieht in einer Stellungnahme die Herabstufung zur Ordnungswidrigkeit der völligen Sanktionslosigkeit vor. Das Ordnungswidrigkeitenrecht habe den Vorteil, dass wirtschaftliche Verhältnisse von Amts wegen berücksichtigt werden müssen und eine Ersatzfreiheitsstrafe bei Zahlungsunfähigkeit ausgeschlossen sei. Werde Schwarzfahren dagegen gar nicht mehr geahndet, berge dies das Risiko, dass die Tat als rechtlich nicht missbilligt wahrgenommen werde.
Auch der Deutsche Richterbund spricht sich gegen eine gänzliche Streichung des Straftatbestandes aus. Vielmehr solle es strafbar bleiben, wenn wenn Zugangsbarrieren oder -kontrollen umgangen oder überwunden werden. Dieses Verhalten sei mit höherer krimineller Energie verbunden. Straffreiheit wäre demnach nicht sachgerecht.
lmb/LTO-Redaktion
Rechtsausschuss berät Gesetzentwurf: . In: Legal Tribune Online, 19.06.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/52032 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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