Die so genannte "Praxisgebühr" kann nicht als Sonderausgabe abgezogen werden. Das hat der BFH mit nun bekannt gewordenem Urteil entschieden.
Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) können Steuerpflichtige "Beiträge zu Krankenversicherungen" als Sonderausgaben abziehen. Darunter fallen jedoch nur solche Ausgaben, die zumindest im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stehen und so letztlich der Vorsorge dienen. Dies stellte der Bundesfinanzhof (BFH) in einem heute bekannt gewordenem Urteil vom 18. Juli 2012 (Az. X R 41/11) fest.
Bei der "Praxisgebühr" sei dies nicht der Fall, da der Versicherungsschutz in der Gesetzlichen Krankenversicherung unabhängig von der Zahlung der "Praxisgebühr" gewährt werde. Sie stelle vielmehr eine Form der Selbstbeteiligung der Versicherten an ihren Krankheitskosten dar.
Ob die Gebühr als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Abs. 1 EStG in Form von Krankheitskosten geltend gemacht werden können, konnten die Finanzrichter offenlassen. Im Streitfall wurde die dem Kläger zumutbare Belastungsgrenze nicht erreicht. Die Zahlungen hätten sich schon aus diesem Grund bei ihm steuerlich nicht auswirken können.
plö/LTO-Redaktion
BFH zur Einkommenssteuer: . In: Legal Tribune Online, 22.08.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6898 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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