Pistole-Anlegen als Zusatzdienst: Zwölf Minuten mehr für Poli­zisten

24.04.2017

Uniform anziehen, Pistole kontrollieren, Handfesseln einstecken: Vor Schichtbeginn das Ritual eines Polizisten. Aber gehört diese Rüstzeit auch zur Dienstzeit? Der lange Rechtsstreit findet ein Ende – mit einem Sieg für die Beamten in NRW.

Polizisten in Nordrhein-Westfalen bekommen künftig für das Anlegen von Pistole, Schutzweste und Handfesseln pro Dienstschicht zwölf Minuten als Arbeitszeit gutgeschrieben.

Die neue Regelung betreffe Beamte im Wechselschichtdienst, teilte die Gewerkschaft der Polizei (GdP) am Montag in Düsseldorf mit. Darauf habe sich die GdP mit NRW-Innenminister Ralf Jäger geeinigt.

Damit wurde ein Schlussstrich unter einen jahrelangen Streit über die Anrechnung der sogenannten Rüstzeiten gezogen. Im Kern ging es darum, ob das Anlegen der persönlichen Ausrüstung zur Arbeitszeit zählt. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster hatte im November 2016 entschieden, dass ein Polizist dadurch zu Beginn und Ende der Schicht über die geschuldete Arbeitszeit hinaus Dienst geleistet hat. Es werde nämlich von den Beamten erwartet, dass sie beim Schichtwechsel einsatzbereit seien. Daher erschienen die meisten Polizisten früher zum Dienst.

Mit den gutgeschriebenen zwölf Minuten werden Rüstzeiten künftig bei der Dienstzeit beachtet. Der damit ad acta gelegte Rechtsstreit reichte ins Jahr 2004 zurück. Vor dem OVG hatte bereits das Verwaltungsgericht (VG) Münster entschieden, dass das Anlegen von Uniform und Pistole als Dienstzeit beachtet werden müsse. Es gab damit einem klagenden Streifenpolizisten Recht.

Der NRW-Vorsitzende der GdP, Arnold Plickert, sagte, dies sei ein "Signal der Anerkennung und Wertschätzung der Leistung" der im Wechselschichtdienst eingesetzten Polizisten. In Nordrhein-Westfalen gibt es etwa 40.000 Polizeibeamte. Die neue Regelung gilt für einen Teil von ihnen.

dpa/nas/LTO-Redaktion

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Pistole-Anlegen als Zusatzdienst: . In: Legal Tribune Online, 24.04.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/22729 (abgerufen am: 20.11.2024 )

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