Die Polizei darf Journalisten das Fotografieren eines Einsatzes nicht einfach verbieten. Dies entschieden die obersten Verwaltungsrichter am Mittwoch in Leipzig.
Das Bundesverwaltungsgericht (BverwG) entschied, dass der Einsatz eines Sondereinsatzkommandos (SEK) ein zeitgeschichtliches Ereignis sei, von dem Bilder auch ohne Einwilligung der Beamten gemacht werden dürften. Zwar hätten die Polizisten einen Schutz-Anspruch. Zur Abwendung von Gefahren bedürfe es aber regelmäßig keines Verbots der Anfertigung von Fotografien, wenn zwischen der Anfertigung der Fotografien und ihrer Veröffentlichung hinreichend Zeit besteht, den Standpunkt der Polizei auf andere, die Pressefreiheit stärker wahrende Weise durchzusetzen, so der 6. Senat (Urt. v. 28.03.2012, Az. BVerwG 6 C 12.11).
Hintergrund war der Einsatz eines SEK im März 2007 in der Fußgängerzone von Schwäbisch Hall. Acht Beamte hatten ein mutmaßliches Mitglied der russischen Mafia zum Augenarzt gebracht. Der Einsatzleiter verbot zwei Lokaljournalisten Fotoaufnahmen. Die Anonymität der Beamten müsse gesichert werden, lautete die Begründung.
Der Zeitungsverlag Schwäbisch Hall sah darin eine unzulässige Beeinträchtigung der Pressefreiheit, reichte Klage ein und bekam in dritter Instanz Recht. In erster Instanz wurde die Klage am Verwaltungsgericht Stuttgart abgewiesen. Beim Verwaltungsgerichtshof in Mannheim bekamen die Journalisten dagegen Recht. Die Revision des Landes Baden-Württemberg gegen dieses Urteil wiesen die Leipziger Richter zurück.
dpa/tko/LTO-Redaktion
BVerwG stärkt die Pressefreiheit: . In: Legal Tribune Online, 29.03.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5892 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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