Nach vier Jahren ist klar: Die Organisation "Hells Angels MC Concrete City" ist und bleibt verboten. Das OVG NRW bestätigte, dass die Verbotsverfügung des Landesinnenministerium aus 2017 rechtmäßig ist.
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) des Landes Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass das Verbot des Vereins "Hells Angels MC Concrete City" rechtmäßig ist. Dagegen hob das Gericht das Verbot des Supporter-Clubs "Clan 81 Germany" auf (Urt. v. 27.09.2021, Az. 5 D 91/17).
Mit Verfügung vom 22. September 2017 hatte das Land Nordrhein-Westfalen den Verein "Hells Angels MC Concrete City" und die Teilorganisation "Clan 81 Germany" verboten. Das Innenministerium hatte das Verbot darauf gestützt, dass die Tätigkeit des Vereins gegen Strafgesetze verstoße. Außerdem hatte es die Organisation als Parallelgesellschaft gewertet, die das Gewaltmonopol des Staates missachte.
Diese Einschätzung hat das zuständige OVG nun bestätigt. Besonders die Beteiligung der Mitglieder des Vereins an zwei Massenschlägereien in Erkrath-Hochdahl im Jahr 2016 sei stark ins Gewicht gefallen.
Der Senat konnte jedoch nicht die erforderliche Einbindung des "Clan 81 Germany" in den Verein "Hells Angels MC Concrete City" feststellen. Daher hob das Gericht das Verbot dieser Teilorganisation auf.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen ist aber noch Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht möglich.
Kürzlich hat das Bundesinnenministerium die Rockergruppierung "Bandidos" in ihrer Gesamtheit verboten. Diese will sich gerichtlich dagegen wehren.
cp/LTO-Redaktion
OVG NRW: . In: Legal Tribune Online, 01.10.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/46186 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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