OVG NRW zum Flughafen Düsseldorf: Flug­ha­fen­be­t­reiber muss Sicher­heits­kon­trolle bau­lich sichern

06.04.2022

Die Bundespolizei ist zwar für die Sicherheitskontrolle der Fluggäste zuständig. Für die bauliche Absicherung nicht genutzter Kontrollspuren aber der Flughafenbetreiber, so das OVG NRW.

Der Flughafen Düsseldorf - und eben nicht die Polizei - muss nicht genutzte Kontrollspuren bei der Fluggastkontrolle baulich absichern. Das hat das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht (OVG) entschieden (Urt. v. 06.04.2022, Az. 20 D 7/20.AK).

Das Land hatte bei einer Überprüfung von nicht genutzten Kontrollspuren Absperrbänder als unzureichend bemängelt und bauliche Veränderungen zum Schutz gegen ein Umgehen der Sicherheitskontrollen gefordert. Nach Auffassung des Flughafens sollte dafür die Bundespolizei zuständig sein. Diese Auffassung teilte das OVG nicht.

Die Bundespolizei sei zwar für die Kontrolle der Fluggäste verantwortlich. Zu dieser Aufgabe aber zähle nicht die Sicherung von nicht genutzten Kontrollspuren. "Dies ist vielmehr Bestandteil der Eigensicherungspflichten, die dem Flughafenbetreiber zum Schutz des Flughafenbetriebs vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs gesetzlich auferlegt sind", heißt es in der Mitteilung des Gerichts.

Bei der Verpflichtung der Sicherung von Flughafenanlage, Bauwerken, Räumen und Einrichtungen habe der Flughafen an dieser Stelle ein Defizit. Die Luftseite müsse vor unberechtigtem Zugang gesichert werden. Und zwar laut Gesetz vom Flughafen selber, sagte das Gericht zur Begründung.

dpa/cp/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OVG NRW zum Flughafen Düsseldorf: . In: Legal Tribune Online, 06.04.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/48073 (abgerufen am: 24.11.2024 )

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