Clubs und Diskotheken konnten erst vor kurzer Zeit wieder öffnen und müssen in der vierten Welle wieder schließen - das zu Recht, urteilte das OVG in Münster.
Die Schließung von Clubs und Diskotheken in Nordrhein-Westfalen in der vierten Corona-Welle ist nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) in Münster wohl rechtens. Das Gericht lehnte zwei Eilanträge von Betreibern aus Hagen und Rheine am Mittwoch laut Mitteilung ab. Der Betreiber eines Clubs in Düsseldorf hatte von sich aus zuvor einen Eilantrag zurückgezogen. Die Beschlüsse sind nicht anfechtbar (Beschl. v. 22.12.2021, Az. 13 B 1867/21.NE u.13 B 1907/21.NE.).
Nach der derzeitigen Coronaschutzverordnung des Landes sind der Betrieb von Clubs, Diskotheken sowie vergleichbare Veranstaltungen untersagt. Zu Recht, wie das OVG in seiner Begründung sagt. "Clubs und Diskotheken werden typischerweise unter besonders infektionsträchtigen Umständen betrieben", heißt es in der Mitteilung. Ein Offenhalten unter 2G- oder 2G-Plus-Bedingungen sei
kein gleich wirksames Mittel zur Eindämmung der Infektionstätigkeit.
Die Kläger halten die Schließungen für unverhältnismäßig. Dieser Sicht schloss sich das Gericht nicht an. Zwar seien die Betriebe wirtschaftlich erheblich betroffen, dennoch müssten ihre Interessen zum gegenwärtigen Zeitpunkt hinter die Interessen zum Infektionsschutz der Bevölkerung zurücktreten.
dpa/cp/LTO-Redaktion
Corona-Maßnahmen: . In: Legal Tribune Online, 22.12.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/47026 (abgerufen am: 17.11.2024 )
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