Nach Auffassung von Eisenacher Gymnasiasten ist die Maskenpflicht in der Schule ein "grober Verfassungsbruch" und eine "permanente Körperverletzung". Das OVG Thüringen sieht das allerdings anders und wies ihre Eilanträge ab.
Gymnasiasten aus Eisenach sind mit einem Antrag zur Aufhebung der Maskenpflicht in Schulen außerhalb des Unterrichts auch vor dem Thüringer Oberverwaltungsgericht (OVG) gescheitert. Sie hatten per Eilverfahren in der zweiten Instanz erreichen wollen, dass die Corona-Landesverordnung in diesem Punkt außer Vollzug gesetzt wird, wie das OVG am Donnerstag mitteilte (Beschl. v. 25.11.2020, Az. 3 EN 746/20).
Nach Einschätzung des 3. OVG-Senats erweist sich die angeordnete Maskenpflicht jedoch "durchaus als verhältnismäßig". Ein Hauptverfahren in dieser Angelegenheit habe nur geringe Erfolgsaussichten. Das OVG bestätigte mit seiner Entscheidung die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes etwa auf Gängen oder Fluren, gegen die die Schüler bereits im September vergeblich vor dem Verwaltungsgericht Meiningen mit einem Eilantrag vorgegangen waren. Im Klassenzimmer selbst gilt die Maskenpflicht nicht.
Zur Begründung ihres Antrages trugen die Schüler vor, dass Alltagsmasken das Infektionsrisiko in nur geringem Umfang senken könnten und dies auch nur, wenn beim Tragen Labor- und Klinikbedingungen eingehalten würden. Die Maskenpflicht könne bei falschem oder zu langem Tragen die Gesundheit von Kindern und Jugendlichen gefährden und erweise sich deshalb als "grober Verfassungsbruch und eine permanente Körperverletzung an den betroffenen Kindern", so die Antragssteller.
Das OVG sah das nicht so und wies die Eilanträge ab. Laut OVG leistet die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Schulgebäuden in Situationen, in denen sich ein Sicherheitsabstand nicht einhalten lässt, angesichts der Infektionsdynamik in Bildungseinrichtungen einen wesentlichen Beitrag zum Schutz von Leben und Gesundheit und letztlich auch zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems.
dpa/acr/LTO-Redaktion
OVG Thüringen: . In: Legal Tribune Online, 10.12.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/43702 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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