Ein weißer Löwe muss sofort woanders als bei seinem Halter untergebracht werden. Dieser habe dem Tier nur ein deutlich kleineres Gehege zur Verfügung gestellt, als empfohlen wird. Das OVG Sachsen-Anhalt zu einem Tierschutzverstoß.
Ein weißer Löwe namens Moyo darf nicht bei seinem privaten Halter im Landkreis Börde bleiben, weil er dort in einem rund 80 Quadratmeter großen Käfig zu wenig Platz hat. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Sachsen-Anhalt wies damit eine Beschwerde des Halters zurück. Der Schutz des Tierwohls sei höher zu bewerten als die Interessen des Tierhalters, entschied das Gericht (Beschl. v. 18.2.2021, Az. 3 M 3/21).
Der Landkreis Börde hatte dem Halter nach § 16 a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TierSchG untersagt, das Tier auf seinem Grundstück zu halten und zu betreuen. Er verfügte zudem, dass der Löwe tierschutzgerecht untergebracht werde. Moyos Halter zog dagegen vor das Verwaltungsgericht (VG) Magdeburg, das die Rechtmäßigkeit des Bescheids jedoch bestätigte. Zu diesem Ergebnis kam nun auch das OVG.
Der kombinierte Innen- und Außenkäfig, in dem Moyo bei seinem Halter ungerbracht ist, messe lediglich rund 80 Quadratmeter. Die Mindestanforderungen des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft an die Größe für ein solches Gehege seien damit gravierend unterschritten. Laut einem Gutachten seien für das Außengehege mindestens 200 Quadratmeter erforderlich, so das Gericht.
Selbst wenn das Tier derzeit keine Verhaltensauffälligkeiten zeige, sei es dringend erforderlich, dass es sofort anderweitig untergebracht wird, heißt es in der Mitteilung des Gerichts. Die bisherige Unterbringung stelle nämlich im Regelfall eine Einwirkung dar, die der Wesensart des Tieres zuwiderlaufe, "instinktwidrig" sei und vom Tier gegenüber seinem Selbst- und Arterhaltungstrieb als "lebensfeindlich" empfunden werde.
Hinter dem Schutz des Tierwohls, der nach Art. 20 a GG verfassungsrechtlichen Rang hat, hätten deshalb die persönlichen Interessen des Tierhalters zurückzutreten. Aktuell ist der Löwe laut einer Gerichtssprecherin noch bei seinem Privatbesitzer. Der Beschluss ist unanfechtbar.
pdi/LTO-Redaktion
Mit Material der dpa
OVG zur Unterbringung eines weißen Löwen: . In: Legal Tribune Online, 25.02.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/44363 (abgerufen am: 14.11.2024 )
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