In nichtehelicher Gemeinschaft lebende Partner müssen für Autoradios keine zusätzlichen Rundfunkgebühren zahlen, sofern dieses als Zweitgerät genutzt wird. Dies entschieden die Magdeburger Richter mit Urteil von Mittwoch.
Benutzen mehrere Personen ein Rundfunkgerät gemeinsam, sind sie in der ehelichen wie in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft beide als Rundfunkteilnehmer anzusehen, so das Oberverwaltungsgericht (OVG). Die Regelung über die Rundfunkgebührenbefreiung für Zweitgeräte im Rundfunkgebührenstaatsvertrag stelle nur darauf ab, ob das Zweitgerät von einer natürlichen Person oder dessen Ehegatten vorgehalten werde. Natürliche Person sei indes auch die Klägerin, die gemeinsam mit ihrem nichtehelichen Lebenspartner weitere Rundfunkgeräte in der gemeinsamen Wohnung vorhalte (Urt. v. 19.10.2011, Az. 3 L 236/11).
Die Frau war vom Mitteldeutschen Rundfunk zur Zahlung von Rundfunkgebühren herangezogen worden, weil in dem auf sie zugelassenen Personenkraftwagen ein Autoradio eingebaut war. Die Frau machte geltend, sie halte mit ihrem nichtehelichen Lebenspartner in der gemeinsamen Wohnung Rundfunkgeräte vor, für die ihr Lebenspartner bereits Rundfunkgebühren zahle, so dass das Autoradio ein gebührenbefreites Zweitgerät sei.
Das OVG gab ihr Recht. Ob die das Zweitgerät nutzende Person mit der Person identisch ist, auf die die gemeinsam vorgehaltenen Rundfunkgeräte angemeldet sind, sei nach der Regelung im Rundfunkgebührenstaatsvertrag nicht von Belang.
Die Richter haben die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, da zur Frage der Rundfunkgebührenbefreiung für Zweitgeräte in nichtehelichen Lebensgemeinschaften unterschiedliche Entscheidungen von Oberverwaltungsgerichten vorliegen.
tko/LTO-Redaktion
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OVG Sachsen-Anhalt: . In: Legal Tribune Online, 21.10.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4626 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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