Der Bund hätte im Sommer 2020 eine parlamentsgesetzliche Grundlage für coronabedingte Gastronomieschließungen erlassen können, meint das OVG. Weil er das nicht tat, sei der Lockdown zumindest im November 2020 unwirksam gewesen.
Der coronabedingte Lockdown für Gaststätten im Saarland war im November 2020 zeitweise unwirksam. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) des Saarlandes entschieden (Urt. v. 32.05.2022, Az. 2 C 319/20).
Ein saarländischer Restaurantbetreiber ging per Normenkontrollantrag gegen eine vom 2. bis 15. November 2020 geltende Vorschrift in der damaligen saarländischen Corona-Verordnung vor, die die Betriebsschließung von gastronomischen Unternehmen anordnete.
Vor dem OVG hatte er damit nun Erfolg. Die Regelung könne nicht auf die damals geltende Ermächtigungsgrundlage im Infektionsschutzgesetz (IfSG) des Bundes gestützt werden. Nach Ansicht der saarländischen Richter:innen genüge sie nicht dem Bestimmtheitsgrundsatz aus Art. 80 Abs. 1 S. 2 des Grundgesetzes (GG).
Bund habe zu lang gewartet
Demnach müssten nämlich Gesetze, die zum Erlass von Verordnungen ermächtigen, den Inhalt, Zweck und das Ausmaß der Ermächtigung bestimmen. Damals habe aber nur eine Generalklausel vorgelegen – und das sei auch in Anbetracht des Eingriffs in das Grundrecht der Berufsfreiheit von "erheblicher Intensität" nur für einen Übergangszeitrum möglich. Der sei im Herbst 2020 aber abgelaufen gewesen. Der Bundesgesetzgeber hätte über den Sommer 2020 genug Zeit gehabt, eine spezielle parlamentsgesetzliche Grundlage für die pandemiebedingten Gastronomieschließungen zu erlassen.
Das habe er aber erst Mitte November 2020 getan, also nach Inkrafttreten der Corona-Verordnung, gegen die sich der Saarländer wendet. Damit habe sie auf keiner ausreichenden Ermächtigung beruht – und ist unwirksam.
Das OVG hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen.
Dass die Gastronomieschließungen nach der im Jahr 2021 zeitweise geltenden sogenannten Bundesnotbremse hingegen verfassungsgemäß waren, entschied bereits das Bundesverfassungsgericht.
pdi/LTO-Redaktion
OVG Saarland: . In: Legal Tribune Online, 14.06.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/48739 (abgerufen am: 12.11.2024 )
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