Das OVG Rheinland-Pfalz entschied: Das VG Koblenz hätte dem Land bislang kein Zwangsgeld für den Fall androhen dürfen, dass es nicht innerhalb eines Monats erneut über die Besetzung der Präsidentenstelle des OLG Koblenz entscheidet. Das Gericht stoppte mit seinem Beschluss vom Montag vorläufig die Vollziehung der Zwangsgeldandrohung, bis über die vom Land eingelegte Beschwerde entschieden ist.
Das Verfahren habe mit Rücksicht auf die Landtagswahl im März 2011 zurückgestellt werden dürfen. Es hätte die Regierungsbildung abgewartet werden können. Außerdem müssten möglicherweise dienstliche Beurteilungen von Mitbewerbern eingeholt, die Auswahlentscheidung getroffen und die Richtervertretung sowie der nach der Landtagswahl neu gebildete Richterwahlausschuss beteiligt werden.
Wegen der gesetzlich vorgegebenen Dauer des Besetzungsverfahrens habe noch nicht mit einer Entscheidung über die Präsidentenstelle gerechnet werden können, so das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (OVG, Beschl. v. 29.08.2011, Az. 10 B 10847/11.OVG).
Im November 2010 hatte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) die Ernennung des ausgewählten Bewerbers zum Präsidenten des Oberlandesgericht Koblenz (OLG) aufgehoben und das Land verpflichtet, über die Besetzung der Stelle erneut zu entscheiden. Am 31. Januar 2011 wurde die Stelle neu ausgeschrieben, das Ministerium der Justiz hob die Ausschreibung jedoch im Juni 2011 wieder auf.
Dem unterlegenen Bewerber teilte das Ministerium mit, seine Bewerbung müsse nach Rücknahme der Ausschreibung ohne Sachprüfung unberücksichtigt bleiben. Daraufhin wandte sich der unterlegene Aspirant an das Verwaltungsgericht Koblenz (VG), das dem Land am 26. Juli 2011 ein Zwangsgeld androhte. Binnen eines Monats müsse über die Besetzung der Präsidentenstelle neu entschieden werden, sonst werde das Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro fällig.
Fortführung mit wahlbedingter Verzögerung
Am 22. August 2011 erklärte das Land die Aufhebung der Stellenausschreibung vom Januar 2011 für gegenstandslos. Grund sei, dass das Besetzungsverfahren fortgeführt werde. Gegen die Zwangsgeldandrohung legte das Land Beschwerde ein und beantragte zusätzlich, die Vollziehung der Zwangsgeldandrohung bis zur Entscheidung über die Beschwerde auszusetzen. Diesem Antrag gab das OVG nun statt.
Zwar habe das Land entgegen dem Urteil des BVerwG, wodurch die ursprüngliche Ernennung des OLG-Präsidenten im Jahr 2007 aufgehoben wurde, bisher nicht über die Besetzung der Stelle entschieden. Auch habe der Abbruch des Besetzungsverfahrens im Juni 2011 der gerichtsverfassungsrechtlichen Pflicht des Landes widersprochen, die Präsidentenstelle des OLG zu besetzen, um für eine funktionsfähige Rechtspflege zu sorgen. Die Landtagswahl rechtfertige aber die zeitliche Verzögerung.
ssc/LTO-Redaktion
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OVG Rheinland-Pfalz: . In: Legal Tribune Online, 31.08.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4161 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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