Eine Weinschorle darf unter der Bezeichnung "Winzerschorle" vertrieben werden, auch wenn sie nicht in einem Winzerbetrieb hergestellt worden ist. Dies entschieden die Koblenzer Richter in einem am Freitag bekannt gewordenen Urteil.
Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Rheinland-Pfalz ist die Verwendung des Begriffs "Winzer" in dem Wort "Winzerschorle" nicht irreführend. Die Bezeichnung "Winzerschorle" wecke bei einem verständigen Verbraucher nicht die Vorstellung, dass es sich um eine vom Winzer hergestellte Weinschorle handele. Zwar sei die Angabe "Winzer" bei Wein nach europarechtlichen Bestimmungen Eigenerzeugnissen vorbehalten. Weinhaltige Getränke wie Weinschorlen seien von dieser Regelung aber nicht erfasst.
Auch der durchschnittliche Verbraucher nehme nicht an, dass diese Regelung für Weinschorlen gelte. Er verstehe unter "Winzer" einen Hersteller von Wein, nicht aber einen Hersteller von Weinschorle. Nach Vorstellung des Verbrauchers gehöre das Herstellen und Abfüllen von Weinschorle in Flaschen nicht zum Tätigkeitsbereich eines Winzers. Daher verbinde er mit dem Begriff "Winzerschorle" auch nicht deren Herstellung durch einen bestimmten Winzer, sondern nehme ihn als allgemeine Produktbezeichnung wahr, wie etwa diejenige des "Bauernbrotes" (Urt. v. 11.09.2013, Az. 8 A 10219/13).
Das beklagte Land hatte dem klagenden Unternehmen den Vertrieb einer Weinschorle unter dem Namen "Winzerschorle" verboten, die sich aus zugekauftem Wein und dem Wasser eines eigenen Mineralbrunnens zusammensetzte.
tko/LTO-Redaktion
OVG Rheinland-Pfalz zu irreführender Werbung: . In: Legal Tribune Online, 27.09.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9698 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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