OVG Rheinland-Pfalz zu Witwengeld: Keine Versorgungsehe trotz kurzer Ehezeit

14.11.2013

Die Witwe eines an Krebs verstorbenen Polizisten, den die Frau rund fünf Monate vor seinem Tod geheiratet hatte, hat Anspruch auf ein Witwengeld. Besondere Umstände könnten eine beamtenrechtliche Versorgung trotz der kurzen Ehezeit rechtfertigen. Dies entschied das OVG Rheinland-Pfalz.

Nach dem Tod ihres Mannes lehnte das Land es ab, der Frau eine Witwenrente zu  zahlen. Die Ehe sei eine bloße Versorgungsehe gewesen. Nach den gesetzlichen Vorgaben muss die Ehe mit einem verstorbenen Beamten mindestens ein Jahr bestanden haben, um einen Versorgungsanspruch des überlebenden Ehepartners auszulösen.

Das gilt allerdings nicht, wenn im Einzelfall angenommen werden kann, dass es nicht der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, dem überlebenden Ehepartner eine Versorgung zu verschaffen. Diese – gesetzlich so formulierte – Ausnahme machte die Witwe für sich geltend.

Die gesetzliche Vermutung für eine Versorgungsehe konnte die Frau nach Ansicht der Richter des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Rheinland-Pfalz widerlegen (Urt. v. 29.10.2013, Az. 2 A 11261/12.OVG). Sie habe glaubhaft geschildert, dass der Heiratsentschluss bereits vor Bekanntwerden der lebensbedrohlichen Erkrankung gefasst worden sei. Dies hätten mehrere Zeugen bestätigt.

age/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OVG Rheinland-Pfalz zu Witwengeld: . In: Legal Tribune Online, 14.11.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10046 (abgerufen am: 19.11.2024 )

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