OVG Rheinland-Pfalz: Solaranlage in Speyer muss teilweise beseitigt werden

03.03.2011

Wie am Donnerstag bekannt wurde, hat das OVG Rheinland-Pfalz bereits Anfang Februar entschieden, dass eine Solaranlage im Geltungsbereich der innerstädtischen Gestaltungssatzung der Stadt Speyer nicht zulässig ist, soweit sie den Dachfirst überragt.

Dem Kläger sei zu Recht die Beseitigung der über den Dachfirst hinausragenden Solarpaneelen aufgegeben worden, so die Verwaltungsrichter. Denn dieser Teil der Anlage verstoße gegen die Gestaltungssatzung der Stadt, mit der das historische Erscheinungsbild von Speyer erhalten werden soll (Beschl. v 11.02.2011, Az. 8 A 11111/10.OVG).

Geklagt hatte der Eigentümer zweier mit Wohnhäusern bebauter Grundstücke in der südpfälzischen Stadt, die im Geltungsbereich einer Gestaltungssatzung liegen. Diese Satzung hat sich zum Ziel gesetzt, das städtebauliche Erscheinungsbild von Speyer zu erhalten, so wie es sich nach dem Brand von 1689 auf der Grundlage des mittelalterlichen Straßensystems entwickelt hat. Auf den Dächern seiner Wohnhäuser hat der Kläger Solaranlagen errichtet.

Die beklagte Stadt gab dem Mann unter Hinweis auf die Gestaltungssatzung auf, die Solarpaneelen vollständig zu entfernen. Die hiergegen erhobene Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht überwiegend Erfolg. Die Beseitigungsverfügung wurde lediglich insoweit bestätigt, als dem Eigentümer die Entfernung der über den Dachfirst hinausragenden Solaranlage aufgegeben wurde.

Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts (OVG) muss sich die Gestaltung der Dächer im Einklang mit der Umgebung halten. Die Umgebung des Anwesens des Klägers sei durch eine im Wesentlichen einheitliche Dachlandschaft aus ziegelgedeckten Satteldächern mit einem klar konturierten Dachfirst gekennzeichnet. Diesen Rahmen halte die Solaranlage auf dem Anwesen des Klägers nicht ein, soweit die jeweils obere Reihe der Solarpaneelen über den Dachfirst hinausragt.

Das OVG hat den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung abgelehnt.

tko/LTO-Redaktion

 

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Zitiervorschlag

OVG Rheinland-Pfalz: . In: Legal Tribune Online, 03.03.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2675 (abgerufen am: 20.11.2024 )

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