Wer hauptamtlich bei einer Gemeinde beschäftigt ist, darf nicht zugleich Wahlmandate in den Räten der Kommune wahrnehmen. Das entschied das OVG Rheinland-Pfalzin einem am Freitag veröffentlichten Beschluss. Grund seien mögliche Interessenkonflikte, insbesondere bei der Kontrolle der Verwaltung.
Eine seit 2004 bei der Verbandsgemeinde Ramstein-Miesenbach im Kreis Kaiserslautern beschäftigte Frau war im Mai 2014 in den Gemeinderat ihrer Ortsgemeinde und den Verbandsgemeinderat in Ramstein-Miesenbach gewählt worden.
Der Bürgermeister der Verbandsgemeinde teilte ihr daraufhin mit, sie könne als Gemeindebeschäftigte die Mandate nicht wahrnehmen. Die Frau, die in der Gemeinde hauptamtlich Grundschüler betreut, argumentierte dagegen, sie unterliege den Weisungen des Schulleiters. Interessenskonflikte seien daher ausgeschlossen.
Dem folgte das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz wie auch schon das VG Neustadt/Weinstraße letztlich nicht. Das Kommunalwahlgesetz gehe in derartigen Fällen zu Recht von einer Unvereinbarkeit von Amt und Mandat aus. Denn bei Ratsmitgliedern, die hauptamtlich im Dienst dieser Gemeinde stünden, seien Interessenkonflikte, insbesondere bei der Kontrolle der Verwaltung, nicht auszuschließen.
Daran ändere auch nichts, dass die Frau Weisungen vom Schulleiter bekomme. Es komme nämlich nicht auf die konkrete Entscheidungsbefugnis des Beamten oder Beschäftigten an, sondern zur Vermeidung von Abgrenzungsproblemen allein auf das Dienstverhältnis zur Gemeinde (Beschl. v. 13.08.2014, Az. 10 B 10653/14.OVG).
dpa/mbr/LTO-Redaktion
OVG Rheinland-Pfalz: . In: Legal Tribune Online, 15.08.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12909 (abgerufen am: 16.11.2024 )
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